Anhang. Anlage Nr. 5. 207
so liegt, wenn bei der Übernahme der Fall der Hilfsbedürftigkeit vor-
handen ist oder innerhalb sieben Tagen nachher eintritt, die Verpflichtung
zur Erstattung der Kosten der Unterstützung, bzw. zur Übernahme des
Hilfsbedürftigen, demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen der Hilfs-
bedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat, mit der Maß-
gabe, daß es jedem Bundesstaate überlassen bleibt, im Wege der Landes-
gesetzgebung diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen.
§ 34. Muß ein Ortsarmenverband einen hilfsbedürftigen Deut-
schen, welcher innerhalb desselben seinen Unterstützungswohnsitz nicht hat,
unterstützen, so hat der Ortsarmenverband zunächst eine vollständige
Vernehmung des Unterstützten über seine Heimat-, Familien= und Auf-
enthaltsverhältnisse zu bewirken, und sodann den Anspruch auf Erstattung
der aufgewendeten bezw. aufzuwendenden Kosten bei Vermeidung des
Verlustes dieses Anspruchs binnen sechs Monaten nach begonnener Unter-
stützung bei dem vermeintlich verpflichteten Armenverbande mit der
Anfrage anzumelden, ob der Anspruch anerkannt wird.
Ist der verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat die
Anmeldung behufs Wahrung des erhobenen Erstattungsanspruchs inner-
halb der oben normierten Frist von sechs Monaten bei der zuständigen
vorgesetzten Behörde des beteiligten Armenverbandes zu erfolgen.
Ist nach der Ansicht des unterstützenden Ortsarmenverbandes der
Fall dazu angetan, dem Unterstützten die Fortsetzung des Aufenthalts
nach §5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867
(Bundesgesetzbl. S. 55 ff.) zu versagen und will der Ortsarmenverband
von der bezüglichen Befugnis Gebrauch machen, so ist dies in der Benach-
richtigung ausdrücklich zu bemerken.
§ 35. Geht auf die erlassene Anzeige innerhalb vierzehn Tagen
nach dem Empfange derselben eine zustimmende Antwort des in Anspruch
genommenen Armewverbandes nicht ein, so gilt dies einer Ablehnung
des Anspruchs gleich.
§ 36. Jeder Armenverband ist berechtigt, seine Ansprüche gegen
einen anderen Armenverband auf dem durch dieses Gesetz bezeichneten
Wege selbständig und unmittelbar vor den zur Entscheidung, sowie zur
Vollstreckung derselben berufenen Behörden zu verfolgen.
§ 37. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über
die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger werden, wenn die streiten-
den Teile einem und demselben Bundesstaate angehören, auf dem durch
die Landesgesetze vorgeschriebenen Wege entschieden.
Gehören die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundes-
staaten an, so finden die nachfolgenden Vorschriften der §§ 38—51 dieses
Gesetzes Anwendung.