Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Die  9#  7  und  8  der  Königlichen  Verordnung  vom  4.  Mai  1868,  betreffend
  die  theologischen  Prüfungen  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der
Provinz  Hannover,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

3.

Der  ersten  Prüfung  muß  ein  ordnungsmäßiges  Studium  der  Theologie
von  mindestens  sechs  Semestern  auf  einer  deutschen  Universität  vorangehen,
nachdem  ein  deutsches  Gymnasial-Reifezeugnis  vorschriftsmäßig  erworben  ist.

Studierende,  welche  in  der  Reifeprüfung  befriedigende  Kenntnisse  im
Hebräischen  nicht  nachgewiesen  haben,  müssen  dieselben  durch  eine  besondere
Prüfung  vor  der  hierzu  verordneten  Behörde  dartun  und  nach  dieser  noch  fünf
Halbjahre  hindurch  das  theologische  Studium  fortsetzen.

Auf  das  Universitätsstudium  wird  die  Militärdienstzeit  nicht  angerechnet.

Das  Landeskonsistorium  kann  mit  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen
  Angelegenheiten  in  Rücksicht  auf  ein  vorangegangenes  anderes  Universitätsstudium
  als  das  der  Theologie  oder  mit  Rücksicht  auf  ein  an  einer  außerdeutschen
Staatsuniversität  zurückgelegtes  theologisches  Studium  oder  mit  Rücksicht  auf  den
besonderen  Bildungsgang  von  den  vorgeschriebenen  Studienzeiten  einen  angemessenen
  Zeitraum  erlassen,  in  besonderen  Ausnahmefällen  auch  die  Zulassung
zur  theologischen  Prüfung  genehmigen,  wenn  der  Bewerber  nach  Ablegung  der
Nachprüfung  im  Hebräischen  weniger  als  fünf  Semester  dem  theologischen
Studium  gewidmet  hat.

84.

Unter  den  Voraussetzungen  des  §  3  können  nach  dem  Ermessen  des  Landeskonsistoriums
  auch  solche  Kandidaten  evangelisch-lutherischen  Bekenntnisses,  welche
der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  nicht  angehören,  wohl
aber  deutsche  Reichsangehörige  sind,  zu  der  ersten  Prüfung  zugelassen  werden,
Kandidaten)  welche  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  nicht  besitzen,  nur  mit  Genehmigung
  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten.

65.

Der  Zweck  der  ersten  Prüfung  ist,  durch  schriftliche  und  mündliche  Proben
zu  ermitteln,  ob  der  zu  Prüfende  durch  das  Studium  auf  der  Universität  diejenige
  allgemeine  wissenschaftliche  und  theologische  Bildung  sich  erworben  hat  und
überhaupt  diejenigen  äußeren  und  inneren  Anlagen  und  Fähigkeiten  besitzt,  welche
seiner  Zeit  eine  wirksame  Ausübung  des  geistlichen  Amtes  erwarten  lassen.

Auf  Grund  der  bestandenen  Prüfung  entscheidet  das  Landeskonsistorium
über  die  Aufnahme  in  die  Kandidatenliste  und  Erteilung  der  venia  concionandi.

86.

Das  Landeskonsistorium  überweist  die  Kandidaten  der  Theologie  entweder
den  hannoverschen  Predigerseminaren  zu  dem  dort  üblichen  Kursus  oder  einem
Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  zu  einer
mindestens  einjährigen  Ausbildung  im  Lehrvikariate.