Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Anhang. Anlage Nr. 9. 
Der Kostenpunkt regelt sich nach § 72 des Verwaltungsgerichts- 
gesetzes. 
Urkundlich unter dem Siegel des Königlichen Oberverwaltungs- 
gerichts und der verordneten Unterschrift. 
(L. S.) Persius. 
Anlage NMr. 9. 
  
à) Württ. Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, 
vom 16. Juni 1885. 
(Reg. Bl. S. 257.) 
4. Ausweisung bestrafter Personen. 
Art. 57. (I.) Der Aufenthalt in einer bestimmten Gemeinde kann 
außer den Fällen der Stellung unter Polizeiaufsicht (§ 39 des Str. G. B.) 
aus polizeilichen Gründen auf Grund des § 3 Abs. 1 des F.G. vom 
1. Nov. 1867 (Reg. Bl. von 1871, Beil. zu Nr. 1 S. 21) von der zustän- 
digen Regierungsbehörde (Art. 58) auf Antrag des Gemeinderats oder 
von Amts wegen denjenigen Personen untersagt werden, bei welchen 
eine der nachstehenden Voraussetzungen zutrifft: 
1. 
2. 
wenn dieselben innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer mehr 
als einjährigen Freiheitsstrafe bestraft worden sind, 
wenn dieselben innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Kuppelei 
(§ 180 Str.G.B.), Diebstahls (§ 242 f. Str. G. B.), Hehlerei (8 268, 
259 Str.G. B.), Betrugs (§ 263 f. Str. G.B.) oder gewerbsmäßigen 
unberechtigten Jagens (§ 294 Str.G. B.) mit Gefängnis von mehr 
als sechs Wochen bestraft worden sind, 
.l wenn dieselben zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 32 f. 
d. St.G.B.) verurteilt worden sind, während der Dauer dieses 
Verlustes, 
.l wenn dieselben innerhalb der letzten drei Jahre auf Grund des 
§ 361 Nr. 3—8 des Str.G. B. oder des Art. 10 Nr. 2—4 des 
Landespolizeistrafgesetzes mit Haft von wenigstens einer Woche 
oder wegen einer dieser Übertretungen wiederholt bestraft worden 
sind. 
(II.) Die in den vorstehenden Bestimmungen der Nr. 1, 2 und 4 
bezeichneten Fristen werden von dem Tage an berechnet, an dem die 
Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen worden ist. 
(III.) Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist in der Verfügung be- 
stimmt zu verzeichnen und kann später geändert werden.
	        
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