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Anhang. Anlage Nr. 16.
5. Als § 213 werden folgende Vorschriften eingestellt:
§ 21 a. Militärpflichtige, die sich in einem außereuro-
päischen Lande eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbe-
treibender usw. erworben haben, können nach Ablauf der Frist,
für die sie zurückgestellt sind, frühestens jedoch nach Ablauf des
vierten Dienstpflichtjahrs, auf ihr Ansuchen durch die Ersatz-
behörde dritter Instanz (§ 30 Nr. Zec) dem Landsturm ersten
Aufgebots überwiesen werden. Diese Vergünstigung darf jedoch
den Militärpflichtigen nur gewährt werden, wenn bei Ableistung
der aktiven Dienstpflicht, sei es im Reichsgebiete, sei es in einem
Schutzgebiet, ihre Stellung oder ihr in dem außereuropäüschen.
Lande angelegtes Vermögen gefährdet sein würde, auch kein
Anhalt dafür vorliegt, daß die Voraussetzungen der Uberweisung
zum Landsturm zur Umgehung der Dienstpflicht herbeigeführt
worden sind.
6. Im § 22 treten an die Stelle der Worte „kann durch die oberste
Instanz für Ersatzangelegenheiten des betreffenden Bundes-
staates“ die Worte „kann durch die Ersatzbehörden dritter Instanz“.
7. Im § 30 werden
a) in der Nr. 3 folgende Vorschriften als Abs. 2 hinzugefügt:
Der Reichskanzler kann die Entscheidung über die im
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Zurückstellungen für Militär-
pflichtige, die in einem Schutzgebiet, in dem eine Schutz-
truppe nicht besteht, leben, dem Gouverneur, und für
Militärpflichtige, die im Ausland leben, dem Konsul oder,
wo ein Berufskonsul nicht vorhanden ist, dem Gesandten
des Reichs übertragen. An Stelle des Gesandten des Reichs
kann die Entscheidung auch dem Gesandten eines Bundes-
staats für die Angehörigen dieses Staates übertragen werden.
b) in der Nr. 4 folgende Vorschriften als Abs. 3 und 4 hinzu-
gefügt:
Zurückstellungen von Militärpflichtigen im ersten und
zweiten Pflichtjahr auf je ein Jahr können durch die stän-
digen Mitglieder der Ersatzkommission in den Fällen des
§ 20 erfolgen.
Die Anwesenheit des Zivilvorsitzenden der Oberersatz-
kommission beim Aushebungsgeschäft ist während der Ver-
handlungen über die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände
erforderlich. Für die übrige Zeit kann seine Anwesenheit
durch die obersten Zivilverwaltungsbehörden der einzelnen
Bundesstaaten angeordnet werden.