Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 16. 255 
e) in der Nr. 5 der zweite Satz wie folgt geändert: 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschluß- 
fassung teilnehmen, ist bei Meinungsverschiedenheiten die 
Angelegenheit der nächsthöheren Instanz, in den Fällen des 
§ 30 Nr. 4 Abs. 3 der verstärkten Ersatzkommission, zur Ent- 
scheidung vorzulegen. 
d) als Nr. 9 folgende Vorschriften hinzugefügt: 
9. Der Reichskanzler kann die Geschäfte der Ersatzkommission 
und der verstärkten Ersatzkommission in Ansehung von 
Militärpflichtigen, die in einem Schutzgebiet, in dem eine 
Schutztruppe nicht besteht, oder im Ausland leben, beson- 
deren Kommissionen übertragen; solche Kommissionen 
werden auf seine Anordnung in dem Schutzgebiet am Amts- 
sitzeines höheren Verwaltungsbeamten und im Ausland am 
Amtssitz eines Berufskonsuls oder, wo ein solcher nicht vor- 
handen ist, eines Gesandten des Reichs gebildet. 
In einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe nicht 
besteht, kann der Reichskanzler diesen Kommissionen auch 
die Befugnisse der Oberersatzkommission und der verstärkten 
Oberersatzkommission übertragen. 
8. Der § 33 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Militärpflichtige, die in einem von den Ersatzbehörden ab- 
zuhaltenden Termine nicht pünktlich erschienen sind, können 
außer der Reihenfolge (§ 13) ausgehoben werden. 
9. In § 53 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1880 
werden die Worte „beziehungsweise das zuständige Kriegsmini- 
sterium in Gemeinschaft mit der obersten Zivilverwaltungsbehörde 
seines Heimatsbezirkes“ gestrichen. 
Am Schlusse des Absatzes ist anzufügen: 
Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Ersatzbehörde 
dritter Instanz entscheidet die zuständige Ministerialinstanz. 
10. An die Stelle des § 59 treten folgende Vorschriften: 
§ 59. Im Frieden können Offiziere, Beamte und Mann- 
schaften der Reserve, der Ersatzreserve und der Landwehr ersten 
Aufgebots, die in ein Schutzgebiet oder ins Ausland gehen 
wollen oder sich dort aufhalten, unter Befreiung von den ge- 
wöhnlichen Dienstpflichten, soweit diese nicht aus dem Auf- 
enthalt in einem Schutzgebiet erwachsen, mit der Verpflichtung 
zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung auf zwei Jahre be- 
urlaubt werden. 
Weist der Beurlaubte durch Bescheinigung des Gouver= 
neurs oder des Konsuls nach, daß er sich in dem Schutzgebiet
	        
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