Vorwort zur 4. Auflage.
Das neue Gesetz vom 22. Juli 1913 ist nunmehr in Kraft ge-
treten; eigentlich ist es kein neues, sondern die abgeänderte Fassung
des früheren Gesetzes, aus dem die am meisten schädigende Be-
stimmung des stillschweigenden Verlustes der Staatsangehörigkeit
Ddurch Zeitablauf — § 21 — gestrichen worden ist.
Im Jahre 1898 war die Aufmerksamkeit S. M. des Kaisers
durch den damaligen Gesandten in Kopenhagen v. Kiderlen-Wächter
darauf hingelenkt worden, daß diese Gesetzesbestimmung die im
Auslande lebenden Deutschen schwer benachteilige. Der Kaiser hatte
durch eine Randbemerkung seine Abneigung gegen den Fortbestand
dieses Gesetzesparagraphen zu erkennen gegeben. Noch in demselben
Jahre wurde vom Reichskanzler Fürsten Hohenlohe eine Kommission
mit der Aufgabe betraut, die als notwendig erachteten Veränderungen
in einem Entwurf zusammenzufassen und diesen den gesetzgebenden
Körperschaften vorzulegen. Zur Kenntnis des Reichstages kam der
Entwurf erst am 7. Februar 1912. Der § 21 ist daraus verschwunden;
noch besser wäre, wenn der ganze Abschnitt der Entlassung, der
das Ansehen des Deutschtums im Auslande nur herabzumindern
geeignet ist, ein gleiches Schicksal erfahren hätte. Meine Ansicht
über diese Reihe ganz zweckloser gesetzlicher Bestimmungen (8§ 18
bis 24) habe ich besonders in Anm. 2 zu § 17 des näheren dar-
gelegt. Nur dies sei hier noch bemerkt: Das Vaterland bedeutet
doch im großen, was für den Einzelnen der bonus pater familias
darstellt. Wie dieser für das Wohl seiner Angehörigen Sorge trägt,
so muß auch das Vaterland auf das Wohl seiner Landeskinder be-
dacht sein. Die Entlassung aber, die meist aus Unkenntnis der ein-
schlägigen Verhältnisse beantragt wird, dürfte überhaupt nicht staat-
lich zuerkannt werden; denn der Entlassene kann erst nach Ablauf
der im Auslande bestehenden Niederlassungsfrist naturalisiert werden.