Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

286 Anhang. Anlage Nr. 25. 
auf deutscher Seite die Orte St. Ludwig, Lörrach, Waldshut, 
Singen, Konstanz, Friedrichshafen und Lindau; 
auf schweizerischer Seite die Orte Basel, Laufenburg, Zurzach, 
Schaffhausen, Kreuzlingen, Romanshorn und Rorschach. 
Für die Regelung des formlosen Übernahmeverkehrs gilt im all- 
gemeinen der Grundsatz, daß der ausweisende Staat entscheidet, an 
welchem Orte die Ubergabe der Ausgewiesenen zu erfolgen hat. Doch 
werden im Interesse einer sachdienlichen Verteilung im einzelnen diese 
Personen dem nächsten Übernahmeorte des übernehmenden Teiles zu- 
geführt werden. Demgemäß wird die Schweiz die aus den Kantonen 
Glarus, Graubünden, St. Gallen, Appenzell--Außerrhoden, Appenzell- 
Innerrhoden sowie aus dem Bezirksamt Arbon des Kantons Thurgau 
ausgewiesenen Deutschen an den Orten Lindau und Friedrichshafen 
übergeben. 
3. Die formlose Übergabe kann an den unter 2 erwähnten Orten 
an jedem Werktag in den Stunden von 8 bis 12 Uhr vormittags und 
2 bis 6 Uhr nachmittags stattfinden. 
Zum Artikel 14. 
Über die nach Artikel 14 zu treffende Verständigung wird auf die 
Ausführungsbestimmungen zu Artikel 11 und 12 verwiesen. 
Die genaue Verteilung der von beiden Seiten auszuweisenden 
Personen auf die angrenzenden Bundesstaaten und Kantone ist vor- 
gesehen, um eine unbillige Belastung eines einzelnen Bundesstaates oder 
Kantons zu verhüten. Diese Verteilung ist vorläufig nur für einige 
Jahre erfolgt, da sich zurzeit die finanzielle Tragweite der Maßnahme 
nicht genügend übersehen läßt. Nach dieser Richtung wird durch statistische 
Erhebungen die Wirkung der Verteilung verfolgt werden. 
Zum Artikel 15. 
Alle Übernahmeanträge sind mit tunlichster Beschleunigung, nötigen- 
falls unter Anwendung des Telegraphen oder des Fernsprechers zu er- 
ledigen; insbesondere haben auch im formlosen Übernahmeverkehr die 
deutschen Grenzbehörden die schweizerischen Grenzbehörden durch Aus- 
kunftserteilung nach Möglichkeit zu unterstützen. 
Zum Artikel 16. 
Inwieweit der Ausgewiesene selbst oder andere privatrechtlich Ver- 
pflichtete zum Ersatze der Kosten imstande sind, die durch die Beförderung 
des Ausgewiesenen bis zum Übernahmeort erwachsen sind, wird im 
einzelnen Falle zu prüfen sein (zu vergl. Artikel 6, Abs. 3). 
Im übrigen regelt sich die Tragung der polizeilichen Transport-
	        
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