Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 28b. 301 
poorten; zur Ausstellung der Auslandspässe sind zuständig: der 
Minister des Außern, die Niederländischen Gesandtschaften und 
Konsulate, sowie die Kommissare der Königin, 
b) die von den niederländischen Kommissaren der Königin ausge- 
stellten Nationaliteitsbewijzen, sofern sie innerhalb der letzten fünf 
Jahre ausgestellt oder mit einem Erneuerungsvermerke versehen 
sind und die Unterschrift des Inhabers tragen. Diese Unterschrift 
bildet hiernach einen wesentlichen Bestand des Papiers. Es ist 
aber nicht notwendig, sie vor der Aushändigung einzuholen, son- 
dern sie kann von dem Inhaber auch nachträglich geleistet werden. 
In die Nationaliteitsbewijzen können nach dem Ermessen der aus- 
stellenden Behörde auch die Namen der Ehefrau und der minder- 
jährigen Kinder des Inhabers ausgenommen werden. 
Zum Artikel 2. 
2. Durch das Niederlassungs= oder Aufenthaltsrecht der Ange- 
hörigen des einen Teiles wird die vertragsmäßige Verpflichtung des 
anderen Teiles, solche Personen an einen dritten Staat auszuliefern, 
selbstverständlich nicht berührt. 
Zum Artikel 3. 
3. Nach den Bestimmungen dieses Artikels unterliegen der Aus- 
weisung auch solche frühere Deutsche, die vor Erreichung des militär- 
pflichtigen Alters mit ihren Eltern oder sonstigen Gewalthabern oder 
auf deren Veranlassung ausgewandert sind und daher regelmäßig selbst 
nicht die Absicht gehabt haben, sich den militärischen Pflichten in Deutsch- 
land zu entziehen. Grundsätzlich kann daher allen Personen, die ihre 
diesseitige Staatsangehörigkeit vor der Erfüllung ihrer militärischen 
Pflichten verloren haben, die Niederlassung und der Aufenthalt untersagt 
werden, sofern sich nicht bei der Prüfung des Einzelfalls bestimmte Tat- 
sachen dafür ergeben, daß der Wechsel der Staatsangehörigkeit in gutem 
Glauben und nicht zur Umgehung der militärischen Pflichten herbei- 
geführt ist. Als eine solche Tatsache, die vor der Ausweisung schützt, 
wird insbesondere der Umstand anzusehen sein, daß der frühere Staats- 
angehörige bei Erreichung des militärpflichtigen Alters oder, falls die 
Auswanderung später erfolgte, zu diesem Zeitpunkte nach seiner körper- 
lichen oder geistigen Beschaffenheit für den Militärdienst dauernd un- 
tauglich war. 
Diese Vorschriften, welche den Bestimmungen der an die Ober- 
präsidenten der Rheinprovinz und der Provinzen Westfalen und Han- 
nover ergangenen Erlasse vom 28. April 1898 und 2. März 1899 ent- 
sprechen, gehen von der Erwägung aus, daß es vermieden werden muß,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.