Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 28b. 307 
weisenden Staates in derselben Weise, wie er zur Grenze gebracht worden 
ist. Inzwischen ist er nötigenfalls in polizeilichem Gewahrsam zu behalten. 
Im Hinblick auf diese Kosten und Weiterungen empfiehlt es sich, bei 
größerer Entfernung der Auszuweisenden von der Grenze regelmäßig 
den schriftlichen Weg einzuschlagen. 
2. Übernahme nach Deutschland. 
Wird der diesseitigen ausführenden Behörde niederländischerseits 
eine Person vorgeführt, bezüglich der die Ubernahmepflicht nicht zweifel- 
los feststeht oder ohne Zeitverlust festgestellt werden kann, so ist die Über- 
nahme zu verweigern und der niederländischen Behörde anheimzugeben, 
die Übernahme schriftlich zu beantragen, worauf das unter Nr. 7, be- 
schriebene Verfahren Platz greift. Anderenfalls ist die betreffende Person 
ohne weitere Förmlichkeit zu übernehmen. Wegen des weiteren Ver- 
fahrens finden dann ebenfalls die unter Nr. 7 angeführten Bestimmungen 
Anwendung. 
Nach Absatz 3 des Artikel 8 soll es bei dem schriftlichen Wege sein 
Bewenden behalten, wenn es sich um die Übernahme einer wegen jugend- 
lichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflosen Person handelt, 
da in diesen Fällen nach der Ubernahme und wegen späterer geeigneter 
Fürsorge meist besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen. Ebenso 
wird das schriftliche Verfahren stets bei Ausweisungen auf Grund des 
Artikel 3 des Vertrages stattfinden müssen. 
Zum Anrtikel 9. 
9. Der Artikel 9 sieht den diplomatischen Weg für die Fälle vor, 
wo eine Einigung der Grenzbehörden wegen der Übernahme nicht hat 
erzielt werden können. Auch kann auf diplomatischem Wege eine nach- 
trägliche Prüfung der Fälle eingeleitet werden, in denen Personen von 
der Grenzbehörde übernommen worden sind, ohne daß eine Übernahme- 
pflicht bestand. In derartigen Fällen, z. B. bei der Übernahme von 
Personen, die sich gefälschter oder ihnen nicht zustehender Ausweispapiere 
bedient haben, ist die Frage, ob eine Rückübernahme stattzufinden hat, 
nicht von den Grenzbehörden, sondern von den beiden Regierungen zu 
entscheiden und daher zunächst einer Prüfung durch die höheren Be- 
hörden des übernehmenden Teiles zu unterziehen. 
Zum Artikel 10. 
10. Die gemäß dem Vertrage bestimmten preußischen und nieder- 
ländischen Grenzbehörden und UÜbernahmeorte ergibt die Anlage B.“) 
*) Vgl. Anlage Nr. 28e. 
20“
	        
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