Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

316 Anhang. Anlage Nr. 30. 
keinem der kontrahierenden Staaten als Untertanin an, so entscheiden 
über die Verpflichtung zu seiner Übernahme die Bestimmungen des 82. 
Auch auf uneheliche Kinder findet die Vorschrift des zweiten Ab- 
satzes des § 6 Anwendung.“) 
8 6. Ist keiner der im § 2 gedachten Fälle vorhanden, so muß der 
Staat, in welchem der Heimatlose sich aufhält, denselben behalten.“) 
Doch sollen weder Ehefrauen noch Kinder unter 16 Jahren, falls 
sie einem anderen Staate nach §§ 1 oder 2 zugewiesen werden könnten, 
von ihren Ehemännern und bzw. Eltern getrennt werden.““) 
§ 7. Wenn diejenige Regierung, welche sich einer lästigen Person 
entledigen will, die Ubernahme derselben von mehreren deutschen Bundes- 
staaten f) aus der gegenwärtigen oder einer anderen Übereinkunft zu 
fordern berechtigt ist, so hat sie denjenigen Staat zunächst in Anspruch 
zu nehmen, welcher in Beziehung auf den Verpflichtungsgrund oder die 
Zeitfolge näher verpflichtet ist. 
Hat dieser Staat, auch nach vorgängigem Schriftwechsel der obersten 
Landesbehörden, die Übernahme verweigert, so kann die ausweisende 
Regierung auch von demjenigen Staate, welcher nach gegenwärtiger 
Übereinkunft hiernächst verpflichtet ist, die Ubernahme fordern und dem- 
selben die Geltendmachung seines Rechts gegen den vermeintlich näher 
verpflichteten Staat überlassen. 
*) Muß ein uneheliches Kind vermöge der alin. 3 dieses Paragraphen von 
einem Konventionsstaate zeitweilig übernommen oder beibehalten werden, so 
kann aus der während dieser Zeit etwa gewährten Unterstützung desselben ein 
Anspruch an den zur Übernahme definitiv verpflichteten Staat nicht ab- 
geleitet werden (Z. 2 des Schlußprotokolls vom 29. Juli 1858). 
**) Personen, welche nach alin. 1 dieses Paragraphen behalten werden 
müssen, dürfen nicht nur nicht ausgewiesen, sondern auch nicht durch sonstiges 
Verfahren einem anderen Staate zugeschoben werden (3. 4 des Schluß- 
protokolls vom 25. Juli 1854). 
*# ) Müssen Ehefrauen und Kinder von einem Konventionsstaate nach Maß- 
gabe dieses Paragraphen zeitweilig übernommen oder beibehalten werden, so 
kann aus der denselben etwa während dieser Zeit gewährten Unterstützung ein 
Anspruch an den zur Übernahme definitiv verpflichteten Staat nicht abgeleitet 
werden (Z. 2 des Schlußprotokolls von 1858). Über die Verpflichtung zur 
Übernahme ausgewiesener Familienmitglieder, wenn das Familienhaupt zur- 
zeit nicht mit übernommen werden kann, vgl. die Verfügung des kgl. preuß. 
Min. d. J. vom 11. Nov. 1867 (MBl. i. V. S. 363). 
) Wenn die wegen Übernahme einer Person angegangene Regierung 
auf Grund des § 7 den Einwand erheben will, daß sie zu früh in Anspruch 
genommen sei, so hat sie diesen Einwand durch den Nachweis zu begründen, 
daß ein anderer Staat und welcher zur Übernahme verpflichtet sei. Dagegen 
kann sie nicht verlangen, daß der die Übernahme fordernde Staat nachweisen 
soll, daß kein näher verpflichteter Staat vorhanden sei. Eine solche Forderung 
fände weder in dem Vertrage, noch in allgemeinen Rechtsgrundsätzen irgend- 
einen Anhalt (schiedsrichterliches Erkenntnis des kgl. preuß. Ministeriums der 
auswärtigen Angelegenheiten vom 30. Aug. 1852).
	        
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