330 Anhang. Anlage Nr. 32.
die Grundsätze, welche gegenseitig in bezug auf die Verpflegung er-
krankter und Beerdigung verstorbener Angehörigen des anderen Staates
Anwendung finden sollen, sich vertragsmäßig zu einigen, und haben zu
diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar:
(Folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche demgemäß mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen
folgende Bestimmungen vereinbart haben:
§ 1. Jede der kontrahierenden Regierungen verpflichtet sich, dafür
zu sorgen, daß in ihrem Gebiete denjenigen hilfsbedürftigen Angehörigen
anderer Staaten, welche der Kur und Verpflegung benötigt sind, diese
nach denselben Grundsätzen, wie bei eigenen Untertanen, bis dahin zu-
teil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Übernahme verpflichteten Staat
ohne Nachteil für ihre oder anderer Gesundheit geschehen kann.
§ 2. Ein Ersatz der hierbei (§ 1) oder durch die Beerdigung er-
wachsenden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere
öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hilfsbedürftige an-
gehört, nicht beansprucht werden.
8 3. Für den Fall, daß der Hilfsbedürftige oder daß andere privat-
rechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten imstande sind, bleiben die
Ansprüche auf letztere vorbehalten. Die kontrahierenden Regierungen
sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der betreffenden Behörde
die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hilfe zu leisten, damit den-
jenigen, welche die gedachten Kosten bestritten haben, diese nach billigen
Ansätzen erstattet werden.
§ 4. Gegenwärtige Übereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1854
in Kraft. Mit demselben Tage erlischt die Wirksamkeit derjenigen Ver-
abredungen, welche bisher über den gleichen Gegenstand zwischen ein-
zelnen der kontrahierenden Regierungen bestanden haben. Die Dauer
der Wirksamkeit der gegenwärtigen Übereinkunft wird zunächst auf den
Zeitraum von drei Jahren verabredet. Sie ist aber auf je weitere brei
Ländern der gedachten Monarchie andererseits folgende Grundsätze bezüglich
der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener Angehöriger des
anderen Teils, sowie bezüglich der übernahme Auszuweisender zur Anwendung
zu bringen.
Artikel 1. Die Bestimmungen des zwischen mehreren deutschen Staaten
am 11. Juli 1853 zu Eisenach abgeschlossenen Übereinkommens über die Ver-
pflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Angehöriger der ver-
tragenden Staaten werden auch für das Verhältnis zwischen Elsaß-Lothringen
und der österreich-ungarischen Monarchie zur Anwendung gebracht werden.
Artikel 2. Jeder der vertragenden Teile verpflichtet sich, auf Verlangen
des anderen Teils seine Angehörigen wieder zu übernehmen, auch wenn die-
selben die Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesetzgebung bereits ver-
loren haben, sofern sie nicht dem anderen Lande nach dessen eigener Gesetz-
gebung angehörig geworden sind.