Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

330 Anhang. Anlage Nr. 32. 
die Grundsätze, welche gegenseitig in bezug auf die Verpflegung er- 
krankter und Beerdigung verstorbener Angehörigen des anderen Staates 
Anwendung finden sollen, sich vertragsmäßig zu einigen, und haben zu 
diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar: 
(Folgen die Namen der Bevollmächtigten) 
welche demgemäß mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen 
folgende Bestimmungen vereinbart haben: 
§ 1. Jede der kontrahierenden Regierungen verpflichtet sich, dafür 
zu sorgen, daß in ihrem Gebiete denjenigen hilfsbedürftigen Angehörigen 
anderer Staaten, welche der Kur und Verpflegung benötigt sind, diese 
nach denselben Grundsätzen, wie bei eigenen Untertanen, bis dahin zu- 
teil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Übernahme verpflichteten Staat 
ohne Nachteil für ihre oder anderer Gesundheit geschehen kann. 
§ 2. Ein Ersatz der hierbei (§ 1) oder durch die Beerdigung er- 
wachsenden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere 
öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hilfsbedürftige an- 
gehört, nicht beansprucht werden. 
8 3. Für den Fall, daß der Hilfsbedürftige oder daß andere privat- 
rechtlich Verpflichtete zum Ersatz der Kosten imstande sind, bleiben die 
Ansprüche auf letztere vorbehalten. Die kontrahierenden Regierungen 
sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der betreffenden Behörde 
die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hilfe zu leisten, damit den- 
jenigen, welche die gedachten Kosten bestritten haben, diese nach billigen 
Ansätzen erstattet werden. 
§ 4. Gegenwärtige Übereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1854 
in Kraft. Mit demselben Tage erlischt die Wirksamkeit derjenigen Ver- 
abredungen, welche bisher über den gleichen Gegenstand zwischen ein- 
zelnen der kontrahierenden Regierungen bestanden haben. Die Dauer 
der Wirksamkeit der gegenwärtigen Übereinkunft wird zunächst auf den 
Zeitraum von drei Jahren verabredet. Sie ist aber auf je weitere brei 
Ländern der gedachten Monarchie andererseits folgende Grundsätze bezüglich 
der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener Angehöriger des 
anderen Teils, sowie bezüglich der übernahme Auszuweisender zur Anwendung 
zu bringen. 
Artikel 1. Die Bestimmungen des zwischen mehreren deutschen Staaten 
am 11. Juli 1853 zu Eisenach abgeschlossenen Übereinkommens über die Ver- 
pflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Angehöriger der ver- 
tragenden Staaten werden auch für das Verhältnis zwischen Elsaß-Lothringen 
und der österreich-ungarischen Monarchie zur Anwendung gebracht werden. 
Artikel 2. Jeder der vertragenden Teile verpflichtet sich, auf Verlangen 
des anderen Teils seine Angehörigen wieder zu übernehmen, auch wenn die- 
selben die Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesetzgebung bereits ver- 
loren haben, sofern sie nicht dem anderen Lande nach dessen eigener Gesetz- 
gebung angehörig geworden sind.
	        
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