Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 34. 333 
nicht aus dem etwaigen Vermögen der Transportaten oder ihrer er- 
stattungspflichtigen Angehörigen erfolgen kann, von demjenigen Teile 
getragen, welcher die Ubernahme beantragt hat.“ 
— — — — . 
Anlage Nr. 34. 
Verfügung vom 24. September 1913, betr. den Übernahme- 
verkehr zwischen dem Heutschen Reiche einerseits und Groß- 
britannien und Frland andererseits. 
(Ml. f. d. i. V. S. 185.) 
Für den Übernahmeverkehr zwischen dem Deutschen Reiche einer- 
seits und Großbritannien und Irland andererseits sind folgende Grund- 
sätze vereinbart worden, nach denen künftig zu verfahren ist: 
„Geisteskranke, die einem der beiden Teile noch angehören 
und der öffentlichen Armenpflege in dem Gebiete des anderen 
Teiles zur Last fallen, sind auf Verlangen dieses Teiles wieder 
in ihr Heimatland zu übernehmen, sofern sie sich seit ihrer letzten 
Ankunft in dem anderen Lande daselbst noch nicht länger als 
vierzehn Monate aufgehalten haben. Diese Frist wird von dem 
Tage an zurückgerechnet, an dem der Übernahmevertrag bei der 
Regierung des Heimatstaats eingeht. Die Heimschaffung des 
Geisteskranken soll erst erfolgen, nachdem der übernehmende Teil 
seine Zustimmung dazu erklärt und den Ubernahmeort bezeichnet hat. 
Wird von einem der beiden Teile die ÜUbernahme von Per- 
sonen gewünscht, bei denen die oben bezeichneten Voraussetzungen 
nicht zutreffen, so soll die Frage der Ubernahme von Fall zu Fall 
zum Gegenstand besonderer Verhandlungen gemacht werden.“ 
Indem ich besonders darauf hinweise, daß die getroffene Verein- 
barung sich nur auf Angehörige, nicht aber auf frühere Angehörige der 
beiderseitigen Teile bezieht, und indem ich bemerke, daß die zu stellenden 
Übernahmeanträge auf diplomatischem Wege zu verfolgen sind, ersuche 
ich Euere (Tit.) ergebenst, etwaige Anträge auf Ubernahme von englischen 
Geisteskranken nach ihrem Heimatstaate mir gefälligst in der vorge- 
schriebenen Weise (vgl. Rund-Erlaß vom 15. Juli 1911 — Min. Bl. f. d. 
i. V. 1911, S. 200 —) zu unterbreiten. 
Berlin, den 24. September 1913. · 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: Hermes. 
An die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten 
hier, sowie zur Kenntnisnahme an die Herren Oberpräsidenten.
	        
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