Anhang. Anlage Nr. 34. 333
nicht aus dem etwaigen Vermögen der Transportaten oder ihrer er-
stattungspflichtigen Angehörigen erfolgen kann, von demjenigen Teile
getragen, welcher die Ubernahme beantragt hat.“
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Anlage Nr. 34.
Verfügung vom 24. September 1913, betr. den Übernahme-
verkehr zwischen dem Heutschen Reiche einerseits und Groß-
britannien und Frland andererseits.
(Ml. f. d. i. V. S. 185.)
Für den Übernahmeverkehr zwischen dem Deutschen Reiche einer-
seits und Großbritannien und Irland andererseits sind folgende Grund-
sätze vereinbart worden, nach denen künftig zu verfahren ist:
„Geisteskranke, die einem der beiden Teile noch angehören
und der öffentlichen Armenpflege in dem Gebiete des anderen
Teiles zur Last fallen, sind auf Verlangen dieses Teiles wieder
in ihr Heimatland zu übernehmen, sofern sie sich seit ihrer letzten
Ankunft in dem anderen Lande daselbst noch nicht länger als
vierzehn Monate aufgehalten haben. Diese Frist wird von dem
Tage an zurückgerechnet, an dem der Übernahmevertrag bei der
Regierung des Heimatstaats eingeht. Die Heimschaffung des
Geisteskranken soll erst erfolgen, nachdem der übernehmende Teil
seine Zustimmung dazu erklärt und den Ubernahmeort bezeichnet hat.
Wird von einem der beiden Teile die ÜUbernahme von Per-
sonen gewünscht, bei denen die oben bezeichneten Voraussetzungen
nicht zutreffen, so soll die Frage der Ubernahme von Fall zu Fall
zum Gegenstand besonderer Verhandlungen gemacht werden.“
Indem ich besonders darauf hinweise, daß die getroffene Verein-
barung sich nur auf Angehörige, nicht aber auf frühere Angehörige der
beiderseitigen Teile bezieht, und indem ich bemerke, daß die zu stellenden
Übernahmeanträge auf diplomatischem Wege zu verfolgen sind, ersuche
ich Euere (Tit.) ergebenst, etwaige Anträge auf Ubernahme von englischen
Geisteskranken nach ihrem Heimatstaate mir gefälligst in der vorge-
schriebenen Weise (vgl. Rund-Erlaß vom 15. Juli 1911 — Min. Bl. f. d.
i. V. 1911, S. 200 —) zu unterbreiten.
Berlin, den 24. September 1913. ·
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Hermes.
An die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten
hier, sowie zur Kenntnisnahme an die Herren Oberpräsidenten.