Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 86. 335 
Anlage Ar. B6. 
Zusammenstellung der in den letzten 10 Jahren (bis 1912) 
eingeführten Erleichterungen der Wehrpflicht für die im 
Aueland lebenden Deutschen. 
(RegEntw. z. Reichs= u. Staats-Ang.-Ges. S. 41 ff.) 
I. Herbeiführung endgültiger Entscheidungen über die Dienstver- 
pflichtung im Ausland. 
1. Über Militärpflichtige, die wegen offensichtlicher Fehler und 
Gebrechen militäruntauglich sind und dies durch ein von dem 
zuständigen Konsul, in den deutschen Schutzgebieten von dem 
Gouverneur ausgestelltes oder hinsichtlich der Richtigkeit be- 
scheinigtes Zeugnis nachweisen, kann endgültig entschieden 
werden, ohne daß ihr persönliches Erscheinen vor den Ersatz- 
behörden erforderlich ist (§ 42 Nr. 1e der Wehrordnung, Neu- 
abdruck von 1904 und Novelle vom 19. August 1910, Zentral- 
blatt f. d. Deutsche Reich S. 468). 
2. Die Gelegenheit, sich durch einen Arzt im Ausland untersuchen 
zu lassen, ist erheblich vermehrt worden. 
a) Ärzte, die kraft ihrer dienstlichen Stellung oder auf Grund 
der ihnen erteilten allgemeinen Ermächtigung glaubhafte 
ärztliche Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte 
Tauglichkeit von Militärpflichtigen ausstellen können oder 
die eine solche Ermächtigung im einzelnen Falle erhalten, 
befinden sich bereits an 65 ausländischen Plätzen; auf eine 
den Bedürfnissen entsprechende Vermehrung wird andauernd 
Bedacht genommen. 
b) Ferner sind die sonstigen aus dienstlicher Veranlassung im 
Auslande befindlichen aktiven Arzte der Armee und Marine, 
die Sanitätsoffiziere der Kaiserlichen Schutztruppen und die 
Regierungsärzte der deutschen Schutzgebiete befugt, der- 
gleichen Zeugnisse auszustellen. Daß insbesondere durch die 
an Bord S. M. Schiffe befindlichen Marineärzte dem vor- 
handenen Bedürfnis in weitem Umfang genügt wird, erhellt 
aus dem Umstande, daß über 200 ausländische Häfen in 
allen Weltteilen regelmäßig von S. M. Schiffen angelaufen 
werden. 
Von den Reiseplänen der Kriegsschiffe erhalten die 
Kaiserlichen Missionen und Konsulate rechtzeitig vorher 
Nachricht. Diese setzen ihrerseits die Wehrpflichtigen durch 
öffentliche, Bekanntmachung oder, soweit tunlich, durch
	        
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