Anhang. Anlage Nr. 86. 335
Anlage Ar. B6.
Zusammenstellung der in den letzten 10 Jahren (bis 1912)
eingeführten Erleichterungen der Wehrpflicht für die im
Aueland lebenden Deutschen.
(RegEntw. z. Reichs= u. Staats-Ang.-Ges. S. 41 ff.)
I. Herbeiführung endgültiger Entscheidungen über die Dienstver-
pflichtung im Ausland.
1. Über Militärpflichtige, die wegen offensichtlicher Fehler und
Gebrechen militäruntauglich sind und dies durch ein von dem
zuständigen Konsul, in den deutschen Schutzgebieten von dem
Gouverneur ausgestelltes oder hinsichtlich der Richtigkeit be-
scheinigtes Zeugnis nachweisen, kann endgültig entschieden
werden, ohne daß ihr persönliches Erscheinen vor den Ersatz-
behörden erforderlich ist (§ 42 Nr. 1e der Wehrordnung, Neu-
abdruck von 1904 und Novelle vom 19. August 1910, Zentral-
blatt f. d. Deutsche Reich S. 468).
2. Die Gelegenheit, sich durch einen Arzt im Ausland untersuchen
zu lassen, ist erheblich vermehrt worden.
a) Ärzte, die kraft ihrer dienstlichen Stellung oder auf Grund
der ihnen erteilten allgemeinen Ermächtigung glaubhafte
ärztliche Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte
Tauglichkeit von Militärpflichtigen ausstellen können oder
die eine solche Ermächtigung im einzelnen Falle erhalten,
befinden sich bereits an 65 ausländischen Plätzen; auf eine
den Bedürfnissen entsprechende Vermehrung wird andauernd
Bedacht genommen.
b) Ferner sind die sonstigen aus dienstlicher Veranlassung im
Auslande befindlichen aktiven Arzte der Armee und Marine,
die Sanitätsoffiziere der Kaiserlichen Schutztruppen und die
Regierungsärzte der deutschen Schutzgebiete befugt, der-
gleichen Zeugnisse auszustellen. Daß insbesondere durch die
an Bord S. M. Schiffe befindlichen Marineärzte dem vor-
handenen Bedürfnis in weitem Umfang genügt wird, erhellt
aus dem Umstande, daß über 200 ausländische Häfen in
allen Weltteilen regelmäßig von S. M. Schiffen angelaufen
werden.
Von den Reiseplänen der Kriegsschiffe erhalten die
Kaiserlichen Missionen und Konsulate rechtzeitig vorher
Nachricht. Diese setzen ihrerseits die Wehrpflichtigen durch
öffentliche, Bekanntmachung oder, soweit tunlich, durch