342 Anhang. Anlage Nr. 38.
Art. 8. Dieses Abkommen findet nur auf solche Chen Anwendung,
welche im Gebiete der Vertragsstaaten zwischen Personen geschlossen
sind, von denen mindestens eine Angehöriger eines dieser Staaten ist.
Kein Staat verpflichtet sich durch dieses Abkommen zur Anwendung
eines Gesetzes, welches nicht dasjenige eines Vertragsstaats ist.
Art. 9. Dieses Abkommen, das nur auf die europäischen Gebiete
der Vertragsstaaten Anwendung findet, soll ratifiziert und die Rati-
fikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden, sobald die Mehrzahl
der Hohen vertragschließenden Teile hierzu in der Lage ist.
Uber die Hinterlegung soll ein Protokoll aufgenommen werden;
von diesem soll eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem
jeden der Vertragsstaaten mitgeteilt werden.
Art. 10. Denjemgen Staaten, welche auf der dritten Konferenz
über internationales Privatrecht vertreten waren, dieses Abkommen aber
nicht gezeichnet haben, soll der vorbehaltlose Beitritt zu dem Abkommen
freistehen.
Der Staat, welcher beizutreten wünscht, hat spätestens am 31. De-
zember 1904 seine Absicht in einer Urkunde anzuzeigen, die im Archiv
der Regierung der Niederlande hinterlegt wird. Diese wird eine be-
glaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der
Vertragsstaaten übersenden.
Art. 11. Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder nach dem Zeitpunkt der
Anzeige von einem Beitritt in Kraft.
Art. 12. Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren,
gekechnet von dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden.
Mit diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Frist auch für die-
jenigen Staaten, welche die Hinterlegung erst nach diesem Zeitpunkt
bewirken oder erst später beitreten.
In Ermangelung einer Kündigung gilt das Abkommen als still-
schweigend von fünf zu fünf Jahren erneuert.
Die Kündigung muß wenigstens sechs Monate vor dem Ablaufe
des Zeitraums, der in den vorstehenden Absätzen bezeichnet ist, der
Regierung der Niederlande zugestellt werden, die hiervon allen anderen
Vertragsstaaten Kenntnis geben wird.
Die Kündigung soll nur in Ansehung des Staates wirksam sein,
der sie erklärt hat. Für die übrigen Staaten bleibt das Abkommen
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen im Haag am zwölften Juni neunzehnhundertundzwei