Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

342 Anhang. Anlage Nr. 38. 
Art. 8. Dieses Abkommen findet nur auf solche Chen Anwendung, 
welche im Gebiete der Vertragsstaaten zwischen Personen geschlossen 
sind, von denen mindestens eine Angehöriger eines dieser Staaten ist. 
Kein Staat verpflichtet sich durch dieses Abkommen zur Anwendung 
eines Gesetzes, welches nicht dasjenige eines Vertragsstaats ist. 
Art. 9. Dieses Abkommen, das nur auf die europäischen Gebiete 
der Vertragsstaaten Anwendung findet, soll ratifiziert und die Rati- 
fikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden, sobald die Mehrzahl 
der Hohen vertragschließenden Teile hierzu in der Lage ist. 
Uber die Hinterlegung soll ein Protokoll aufgenommen werden; 
von diesem soll eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem 
jeden der Vertragsstaaten mitgeteilt werden. 
Art. 10. Denjemgen Staaten, welche auf der dritten Konferenz 
über internationales Privatrecht vertreten waren, dieses Abkommen aber 
nicht gezeichnet haben, soll der vorbehaltlose Beitritt zu dem Abkommen 
freistehen. 
Der Staat, welcher beizutreten wünscht, hat spätestens am 31. De- 
zember 1904 seine Absicht in einer Urkunde anzuzeigen, die im Archiv 
der Regierung der Niederlande hinterlegt wird. Diese wird eine be- 
glaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der 
Vertragsstaaten übersenden. 
Art. 11. Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach der 
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder nach dem Zeitpunkt der 
Anzeige von einem Beitritt in Kraft. 
Art. 12. Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, 
gekechnet von dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden. 
Mit diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Frist auch für die- 
jenigen Staaten, welche die Hinterlegung erst nach diesem Zeitpunkt 
bewirken oder erst später beitreten. 
In Ermangelung einer Kündigung gilt das Abkommen als still- 
schweigend von fünf zu fünf Jahren erneuert. 
Die Kündigung muß wenigstens sechs Monate vor dem Ablaufe 
des Zeitraums, der in den vorstehenden Absätzen bezeichnet ist, der 
Regierung der Niederlande zugestellt werden, die hiervon allen anderen 
Vertragsstaaten Kenntnis geben wird. 
Die Kündigung soll nur in Ansehung des Staates wirksam sein, 
der sie erklärt hat. Für die übrigen Staaten bleibt das Abkommen 
in Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen 
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
Geschehen im Haag am zwölften Juni neunzehnhundertundzwei
	        
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