Anhang. Anlage Nr. 40. 347
1887 getan, seinerseits die Entlassung aus der preußischen Staatsange-
hörigkeit von dem Nachweis abhängig machen, daß der Isaak Mendel O.
der Steuerkasse keine direkten Steuern schulde, und zwar nicht nur bezüg-
lich der Söhne des Schuldners, sondern auch hinsichtlich dieses letzteren
selbst. Eine derartige Verfügung widerspricht dem sich aus den §§ 15
und 17 a. a. O. ergebenden objektiven Rechte, und es war daher die
Verbindlichkeit des Beklagten, die geforderten Entlassungsurkunden zu
erteilen, wie geschehen, auszusprechen.
Von dieser Entscheidung unberührt muß die Frage bleiben, auf
welche die Schlußworte jener Motive hinweisen, ob nämlich und eventuell
unter welchen Voraussetzungen und auf welche Zeitdauer etwa die mit
der Beitreibung von Steuerrückständen im Verwaltungszwangsverfahren
betraute Vollstreckungsbehörde berechtigt ist, die für den Schuldner aus-
gefertigte Entlassungsurkunde zur Sicherung der Zwangsvollstreckung
mit Beschlag zu belegen und so deren Aushändigung an den Schuldner
zu hindern (§ 55 der Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren,
vom 7. September 1879, in Verbindung mit den §§ 798 und 812 der
Reichszivilprozeßordnung; zu vgl. auch die Anm. zu diesen Paragraphen
in der Ausgabe der Z3PO. von Struckmann und Koch, V. Aufl., S. 880
und 899). Ist ein solcher Arrest verhängt und sieht sich infolgedessen die
Landespolizeibehörde außerstande, die Ausfertigung der Entlassungs-
urkunde auszuhändigen, so muß der Schuldner hiervon in Kenntnis
gesetzt werden und erlangt so die Möglichkeit, die etwaige Unzulässigkeit
und Wiederaufhebung des Arrestes bei der der Vollstreckungsbehörde
vorgesetzten Dienstbehörde darzutun, bezw. nachzusuchen (§ 2 jener Ver-
ordnung vom 7. September 1879). Die Entscheidung eines in dieser
Hinsicht entstehenden Streites liegt außerhalb des Rahmens des durch
§155 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 geordneten Streit-
verfahrens, da die Landespolizeibehörde selbst bei der Handhabung des
§ 17 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 weder über die Verhängung
noch über die Aufhebung eines etwaigen Arrestes zu beschließen hat.
Hiernach war auch darüber, als etwa an die Kläger oder an einen
derselben die Aushändigung der Entlassungsurkunde wegen einer etwaigen
Zwangsvollstreckungsmaßregel der Steuerbehörde nicht erfolgen könne,
nicht zu entscheiden. Es ergibt sich zugleich hieraus, daß auch dem Antrage
des Beklagten auf Beiladung dieser Behörde nicht stattzugeben war.