Anhang. Anlage Nr. 44. 367
2. Alle Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise sind mit
der Amtsbezeichnung und dem Siegel des Regierungspräsidenten (Polizei-
präsidenten von Berlin) auszustellen. Sofern sie nicht von diesem selbst
oder seinem Stellvertreter ausgefertigt werden, müssen sie außer dem
Siegel des Regierungspräsidenten — dessen Unterschrift in diesem Falle
unentbehrlich ist — folgenden Vermerk tragen:
Ausgefertigt im Auftrage des Königlichen Regierungspräsidenten
zu..
Der (z. B. Landrat des Kreises N.)
(Siegel) (Unterschrift)
IV. Gültigkeitsdauer.
Staatsangehörigkeitsausweise werden auch künftig ohne
Zeitbeschränkung erteilt.
Der Zeitraum, bis zu welchem die Gültigkeit eines Heimat-
scheins bemessen werden darf, ist jetzt durch den Bundesratsbeschluß
vom 27. November v. Is. (Zentralbl. f. d. D. R. S. 1201) auf zehn
Jahre bemessen. Der ausfertigenden Behörde bleibt es überlassen, inner-
halb dieses Zeitraumes auch eine kürzere Gültigkeitsdauer der Heimat-
scheine zu bestimmen. Eine solche Einschränkung muß erfolgen, soweit
die Militärverhältnisse des Antragstellers und eventuell seiner Söhne
dazu Anlaß geben (vgl. oben II Nr. 2).
V. Erneuerung.
Anträgen auf Erneuerung abgelaufener Heimatscheine ist zu ent-
sprechen, sofern keiner der unter II Nr. 1 und 2 angegebenen Umstände
entgegensteht, jedoch nur durch die Erteilung neuer, nicht etwa durch
Verlängerung der Gültigkeit früher erteilter Scheine.
VI. Stempelpflicht.
Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise unterliegen nach
Pos. 77 des Stempeltarifs in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni
1909 (Gesetzsamml. S. 587) einer Stempelsteuer von 3.46. Ausfertigungs-
gebühren sind nicht zu erheben.
VII. Zustellung.
Staatsangehörigkeitsausweise können den Antragstellern unmittel-
bar zugesandt werden.
Heimatscheine sind in der Regel durch das zuständige Konsulat (für
die Niederlande durch das Kaiserliche Generalkonsulat in Amsterdam)
zuzustellen. Wegen der versuchsweise angeordneten unmittelbaren