Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 44. 367 
2. Alle Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise sind mit 
der Amtsbezeichnung und dem Siegel des Regierungspräsidenten (Polizei- 
präsidenten von Berlin) auszustellen. Sofern sie nicht von diesem selbst 
oder seinem Stellvertreter ausgefertigt werden, müssen sie außer dem 
Siegel des Regierungspräsidenten — dessen Unterschrift in diesem Falle 
unentbehrlich ist — folgenden Vermerk tragen: 
Ausgefertigt im Auftrage des Königlichen Regierungspräsidenten 
zu.. 
Der (z. B. Landrat des Kreises N.) 
(Siegel) (Unterschrift) 
IV. Gültigkeitsdauer. 
Staatsangehörigkeitsausweise werden auch künftig ohne 
Zeitbeschränkung erteilt. 
Der Zeitraum, bis zu welchem die Gültigkeit eines Heimat- 
scheins bemessen werden darf, ist jetzt durch den Bundesratsbeschluß 
vom 27. November v. Is. (Zentralbl. f. d. D. R. S. 1201) auf zehn 
Jahre bemessen. Der ausfertigenden Behörde bleibt es überlassen, inner- 
halb dieses Zeitraumes auch eine kürzere Gültigkeitsdauer der Heimat- 
scheine zu bestimmen. Eine solche Einschränkung muß erfolgen, soweit 
die Militärverhältnisse des Antragstellers und eventuell seiner Söhne 
dazu Anlaß geben (vgl. oben II Nr. 2). 
V. Erneuerung. 
Anträgen auf Erneuerung abgelaufener Heimatscheine ist zu ent- 
sprechen, sofern keiner der unter II Nr. 1 und 2 angegebenen Umstände 
entgegensteht, jedoch nur durch die Erteilung neuer, nicht etwa durch 
Verlängerung der Gültigkeit früher erteilter Scheine. 
VI. Stempelpflicht. 
Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise unterliegen nach 
Pos. 77 des Stempeltarifs in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 
1909 (Gesetzsamml. S. 587) einer Stempelsteuer von 3.46. Ausfertigungs- 
gebühren sind nicht zu erheben. 
VII. Zustellung. 
Staatsangehörigkeitsausweise können den Antragstellern unmittel- 
bar zugesandt werden. 
Heimatscheine sind in der Regel durch das zuständige Konsulat (für 
die Niederlande durch das Kaiserliche Generalkonsulat in Amsterdam) 
zuzustellen. Wegen der versuchsweise angeordneten unmittelbaren
	        
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