Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

368 Anhang. Anlage Nr. 44. 
Übersendung von Heimatscheinen an in der Schweiz lebende Staats- 
angehörige wird jedoch auf den Runderlaß vom 12. August v. Is. ver- 
wiesen. 
VIII. Eilbedürftigkeit. 
Anträge auf Erteilung oder Neuerteilung von Heimatscheinen sind 
stets als Eilsachen zu behandeln und so schnell zu erledigen, als sich mit 
der gebotenen sorgfältigen Prüfung der einschlägigen Verhältnisse irgend 
vereinbaren läßt. Auch über die Anträge auf Erteilung von Staats- 
angehörigkeitsausweisen ist möglichst bald zu entscheiden. 
IX. Ausfertigung. 
Bei der Ausfertigung der Ausweise ist mit der größten Sorgfalt 
zu verfahren. Korrekturen durch Uberschreiben oder Radieren und sonstige 
Anderungen, die zu Zweifeln an der Echtheit der Urkunde Anlaß geben 
können, sind unstatthaft. Fehlerhaft ausgefertigte Formulare müssen 
kassiert und durch neue ersetzt werden. 
X. Aufhebung früherer Bestimmungen. 
Alle bisherigen Vorschriften über die Erteilung von Heimatscheinen 
und Staatsangehörigkeitsausweisen, insbesondere der Runderlaß vom 
25. Juli 1898 (Min.-Bl. f. d. i. V. S. 150), werden hiermit aufgehoben. 
Eure (Tit.) ersuche ich ergebenst, die in Betracht kommenden Be- 
hörden hiernach gefälligst schleunigst mit der erforderlichen Anweisung 
zu versehen. 
Berlin, den 12. Januar 1914. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: v. Jarotzky. 
An die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten 
hier.
	        
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