II. Teil.
Ausläq ndische E- Gesetzgebung.
Argentinien.
Gesetz über das Staatsbürgerrecht vom 1. Oktober 1869.
Erster Titel.
Von den Argentiniern.
Art. 1.
Argentinier sind:
1. Alle Personen, welche auf dem Gebiete der Republik geboren
sind oder künftig geboren werden, welchem Staate auch immer
ihre Eltern angehören mögen, ausgenommen sind die Kinder
fremder Gesandten und der Mitglieder der bei der Republik beglaubigten
Gesandtschaften.
2. Die im Ausland geborenen Kinder geborener Argentinier, welche
für ihr ursprüngliches Staatsbürgerrecht optieren.
3. Die in den Gesandtschaften und auf den Kriegsschiffen der
Republik geborenen Personen.
4. Die Eingeborenen derjenigen Freistaaten, die einen Teil der ver-
einigten Provinzen von Rio de la Plata bilden, falls sie vor der Eman-
zipation dieser Provinzen geboren sind, und, nachdem sie auf argentini-
schem Staatsgebiet einen Wohnsitz begründet haben, erklären, Argen-
tinier sein zu wollen.
5. Die in neutralen Meeren (d. h. auf hoher See) unter argentinischer
Flagge geborenen Personen.
Zweiter Titel.
Von der Erwerbung des Bürgerrechts durch Naturalisation.
Art. 2.
Durch Naturalisation erwerben das Bürgerrecht:
1. Die über 18 Jahre alten Ausländer, die 2 Jahre lang ununter-
brochen in der Republik gewohnt haben und vor dem Bundesrichter ihres
Bezirks ihren Willen kundgeben, Argentinier werden zu wollen.
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 24