384 Ausländische Gesetzgebung.
2. die Ausländer, die nach einjährigem Aufenthalt in der Republik
vor der Munizipalität ihres Aufenthaltsorts ihren Willen, im Lande sich
niederzulassen, kundgeben;
3. die Ausländer, die mittels Privilegs von der Deputiertenkammer
den Naturalisationsbrief erhalten haben.
Art. 35.
Das Staatsbürgerrecht geht verloren:
1. Durch Naturalisation in einem auswärtigen Staat.
2. Infolge Verurteilung zu einer Körperstrafe durch die kom-
petenten Gerichte.
3. Infolge betrügerischen Konkurses.
4. Durch Annahme eines Amtes, amtlicher Funktionen, oder eines
Ordens seitens einer fremden Regierung, ohne spezielle Ermächtigung
der Regierung.
Bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Januar 1831.
Kapitel II.
Von der Entziehung der bürgerlichen Rechte durch den
Verlust des bolivianischen Staatsbürgerrechts.
Art. 9.
Das bolivianische Staatsbürgerrecht geht verloren: 1. durch Naturali-
sation in einem ausländischen Staat; 2. durch Annahme eines öffentlichen
Amtes bei einer fremden Regierung ohne Einwilligung, der Landes-
regierung; 3. durch jede Niederlassung in einem auswärtigen Staat in
der Absicht, nicht mehr nach Bolivien zurückzukehren. Handelsnieder-
lassungen können nie die Annahme begründen, daß der betreffende Bürger
nicht nach Bolivia zurückkehren wolle.
Art. 10.
Der Bolivianer, der sein Bürgerrecht verloren hat, kann es wieder-
erlangen, indem er, mit Ermächtigung der Regierung nach der Republik
zurückgekehrt, die Erklärung abgibt, daß er sich hier niederzulassen gedenke
und auf jede dem bolivianischen Recht zuwiderlaufende Auszeichnung
verzichtet.
Art. 11.
Die einen Ausländer heiratende Bolivianerin folgt dem Stande
ihres Gatten. Falls sie Witwe wird, erwirbt sie das bolivianische Bürger-
recht zurück, wenn sie im Staate wohnt oder dahin zurückkehrt mit der.
Erklärung, sich hier niederlassen zu wollen.