Bulgarien. 395
Rechte, welche mit der Eigenschaft eines bulgarischen Bürgers verbunden
sind. Trotzdem ist er als Volksvertreter erst 15 Jahre nach dem Tage
der Erlangung der bulgarischen Staatsangehörigkeit wählbar, außer
wenn ein besonderes Gesetz diese Frist herabsetzt. Diese Frist wird auf
10 Jahre vermindert für diejenigen, welche kraft des Art. 9 Punkt 3
bulgarische Staatsangehörige geworden sind.
Die Frist kann auf 3 Jahre verringert werden.
Bulgaren, welche nach Verlust ihrer Staatsangehörigkeit von neuem
diese Eigenschaft erwerben, erlangen sofort sämtliche bürgerlichen und
politischen Rechte und sind als Volksvertreter wählbar.
Anmerkung. Die Art. 50 und 182 des Wahlgesetzes werden aufgehoben.
Art. 14.
Ausländer, welchen gestattet ist, ihren ständigen Wohnsitz im König-
reich zu nehmen, genießen alle bürgerlichen Rechte.
Die Wirksamkeit der gewährten Erlaubnis hört nach Ablauf
von 5 Jahren auf, wenn der Ausländer die Naturalisierung nicht be-
antragt oder wenn, falls er sie beantragt hat, sein Gesuch verworfen
worden ist.
Stirbt der Ausländer vor der Naturalisierung, so wird die Erlaub-
nis und die von der vorgeschriebenen Frist verbrachte Zeit zugunsten
der Ehefrau und der bei der Erteilung der Erlaubnis minderjährig ge-
wesenen Kinder wirksam.
Die Erteilung der Erlaubnis, den ständigen Wohnsitz im Königreich
zu nehmen, erfolgt nach Bericht des Justizministers durch könig-
lichen Ukas.
Kapitel IV.
Staatsangehörigkeit durch Verheiratung.
Art. 15.
Jede Ausländerin, welche sich mit einem bulgarischen Staatsan-
gehörigen verheiratet, erwirbt dadurch die bulgarische Staatsange-
hörigkeit.
Nach erfolgter Ehescheidung kann sie durch besondere, in der im
Art. 30 vorgesehenen Form gemachte Eingabe auf die bulgarische Staats-
angehörigkeit verzichten.
Art. 16.
Eine bulgarische Staatsangehörige, welche sich mit einem Aus-
länder verheiratet, erwirbt dadurch die Staatsangehörigkeit ihres Ehe-
mannes, außer wenn die Eheschließung ihr nach den Gesetzen des Landes,
welchem der Ehemann angehört, die Staatsangehörigkeit des letzteren
nicht verleiht. Wird die Ehe durch den Tod des Ehemannes oder durch