Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Bulgarien. 395 
Rechte, welche mit der Eigenschaft eines bulgarischen Bürgers verbunden 
sind. Trotzdem ist er als Volksvertreter erst 15 Jahre nach dem Tage 
der Erlangung der bulgarischen Staatsangehörigkeit wählbar, außer 
wenn ein besonderes Gesetz diese Frist herabsetzt. Diese Frist wird auf 
10 Jahre vermindert für diejenigen, welche kraft des Art. 9 Punkt 3 
bulgarische Staatsangehörige geworden sind. 
Die Frist kann auf 3 Jahre verringert werden. 
Bulgaren, welche nach Verlust ihrer Staatsangehörigkeit von neuem 
diese Eigenschaft erwerben, erlangen sofort sämtliche bürgerlichen und 
politischen Rechte und sind als Volksvertreter wählbar. 
Anmerkung. Die Art. 50 und 182 des Wahlgesetzes werden aufgehoben. 
Art. 14. 
Ausländer, welchen gestattet ist, ihren ständigen Wohnsitz im König- 
reich zu nehmen, genießen alle bürgerlichen Rechte. 
Die Wirksamkeit der gewährten Erlaubnis hört nach Ablauf 
von 5 Jahren auf, wenn der Ausländer die Naturalisierung nicht be- 
antragt oder wenn, falls er sie beantragt hat, sein Gesuch verworfen 
worden ist. 
Stirbt der Ausländer vor der Naturalisierung, so wird die Erlaub- 
nis und die von der vorgeschriebenen Frist verbrachte Zeit zugunsten 
der Ehefrau und der bei der Erteilung der Erlaubnis minderjährig ge- 
wesenen Kinder wirksam. 
Die Erteilung der Erlaubnis, den ständigen Wohnsitz im Königreich 
zu nehmen, erfolgt nach Bericht des Justizministers durch könig- 
lichen Ukas. 
Kapitel IV. 
Staatsangehörigkeit durch Verheiratung. 
Art. 15. 
Jede Ausländerin, welche sich mit einem bulgarischen Staatsan- 
gehörigen verheiratet, erwirbt dadurch die bulgarische Staatsange- 
hörigkeit. 
Nach erfolgter Ehescheidung kann sie durch besondere, in der im 
Art. 30 vorgesehenen Form gemachte Eingabe auf die bulgarische Staats- 
angehörigkeit verzichten. 
Art. 16. 
Eine bulgarische Staatsangehörige, welche sich mit einem Aus- 
länder verheiratet, erwirbt dadurch die Staatsangehörigkeit ihres Ehe- 
mannes, außer wenn die Eheschließung ihr nach den Gesetzen des Landes, 
welchem der Ehemann angehört, die Staatsangehörigkeit des letzteren 
nicht verleiht. Wird die Ehe durch den Tod des Ehemannes oder durch
	        
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