Dänemark. 415
mit einem anderen als dem Vater des Kindes verändert, so hat das
keine Veränderung der Staatsangehörigkeit des Kindes zur Folge.
8 10.
Kinder, die hier im Reich gefunden werden, ohne daß man ihre
staatsbürgerliche Stellung kennt, werden bis zum Beweise des Gegenteils
als im Besitz der dänischen Staatsangehörigkeit betrachtet.
11.
§ 1 und §y erster Absatz des Gesetzes findet auch auf Personen
Anwendung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geboren sind, in-
sofern die Geburt in einem Lande erfolgt ist, in welchem dänische Unter-
tanen nicht der Jurisdiktion des betreffenden Landes unterworfen sind.
Der § 2 des Gesetzes findet auch auf die Personen Anwendung,
welche vor Inkrafttreten des Gesetzes geboren sind, aber noch nicht die
Staatsangehörigkeit nach der Verordnung vom 15. Januar 1776 § 9
erhalten haben. Diejenigen Frauen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes
in Ehe mit dänischen Staatsbürgern leben, erlangen die dänische Staats-
angehörigkeit.
Im übrigen kommen die Bestimmungen des Gesetzes nur zur An-
wendung, soweit die Verhältnisse, die den Erwerb oder Verlust der
dänischen Staatsangehörigkeit begründen, in der Zeit nach dem Inkraft-
treten des Gesetzes liegen.
§ 12.
Dieses Gesetz bewirkt keine Veränderung mit Bezug auf die Rechts-
stellung, die nach den bis jetzt geltenden Regeln den Nichteingeborenen
zukommt als Folge davon, daß sie Wohnsitz hier im Lande genommen
haben oder während einer gewissen Zeit festen Aufenthalt hier gehabt
haben.
§ 13.
Dieses Gesetz gilt ebenso wie die älteren Bestimmungen über die
Staatsangehörigkeit, an deren Stelle es tritt, für alle Teile des dänischen
Staates. Dasselbe gilt auch für die Personen, welchen in Gemäßheit
des Friedensvertrages vom 30. Oktober 1864 Artikel XIX die Staats-
angehörigkeit vorbehalten ist.
Gegeben, Amalienborg, 19. März 1898.
(. S) (gez.) Christian R.