418 Ausländische Gesetzgebung.
3. wegen Begehung gewalttätiger Handlungen, Fälschungen oder
Bestechungen bei den öffentlichen Wahlen, insbesondere wegen Stimmen-
kaufes oder verkaufes, in welchen Fällen ein gerichtliches Urteil voraus-
gehen muß;
4. infolge einer Verurteilung wegen Betrugs in der Verwaltung
öffentlicher Gelder;
5. wegen betrügerischen Bankerotts;
6. in den übrigen Fällen, die durch Gesetz bestimmt werden.
Fremden- und Naturalisationsgesetz vom 25. August 1892.
Art. 15.
Naturalisationsurkunden werden Ausländern auf deren Antrag von
der Exekutivgewalt erteilt.
Art. 16.
In dem Naturalisationsantrag müssen die persönlichen und Heimat-
verhältnisse des Antragstellers, sowie derjenigen Familienmitglieder, auf
die sich der Antrag miterstrecken soll, angegeben sein. Dem Antrage ist
eine Leumundszeugnis beizufügen. Beides, Antrag und Zeugnis, werden
von dem Statthalter der Provinz, in der der Antragsteller sich aufhält,
dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterbreitet.
Art. 17.
Vor Aushändigung der Naturalisationsurkunde hat der Antrag-
steller zu schwören, und falls ihm dies seine Religion verbietet, feierlich
zu erklären, daß er für immer auf seine bisherige Untertanenschaft ver-
zichtet und die Verfassung und die Gesetze der Republik befolgen wird.
Art. 18.
In dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten wird über
die in Ecuador naturalisierten Ausländer ein Namenregister geführt.
Art. 19.
Die Frau und die minderjährigen Kinder folgen der Naturalisation
des Ehemannes bzw. Vaters, vorbehaltlich der Rechte der Kinder bei
Erreichung ihres 21. Lebensjahres.
Art. 20.
Die ausländische Frau eines Ecuadorianers folgt der Staats-
angehörigkeit des Ehemannes, wenn sie sich in dessen Hei-
mat nie vläßt.