Großbritannien. 443
Falls ein Statutarausländer sich in einer britischen Besitzung
aufhält, steht dem Gouverneur der Besitzung die rechtliche Entscheidung
zu, die dem Staatssekretär des Vereinigten Königreichs in diesem Gesetz
mit Bezug auf die Bewilligung der Wiederaufnahmeurkunde übertragen
ist; der Aufenthalt in einer solchen Besitzung gilt dem im Vereinigten
Königreiche gleich.
Form des Huldigungseides.
Sektion 9.
Der in diesem Gesetz erwähnte Huldigungseid soll folgende Form
haben:
„Ich pp. schwöre, ich will Seiner Majestät, König Eduard VII.,
Seinen Erben und Nachfolgern gehorsam und treu ergeben nach dem
Gesetze sein. So wahr mir Gott helfe.“
Die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen und un
mündiger Kinder.
Sektion 10.
Folgende Bestimmungen gelten für die Staatsangehörigkeit von
Frauen und Kindern:
1. eine verheiratete Frau gilt als Untertanin des Staates, dem ihr
Mann zurzeit angehört;
2. eine Witwe, die als britische Untertanin geboren, aber infolge
ihrer Heirat Ausländerin geworden ist, gilt als Statutarausländerin
und kann als solche zu jeder Zeit, solange sie Witwe ist, in der durch
dieses Gesetz bestimmten Weise eine Urkunde der Wiederaufnahme in
die britische Staatsangehörigkeit erwirken;
3. wenn der Vater oder die verwitwete Mutter, bisher britische
Untertanen, nach diesem Gesetz Ausländer geworden sind, so gilt
deren Kind, wenn es seit seiner Kindheit in dem fremden Staate
ansässig und dort nach den Gesetzen dieses Staates naturalisiert ist,
als Angehöriger dieses Staates und nicht als britischer Untertan;
4. das Kind, dessen Vater oder verwitwete Mutter eine Wieder-
aufnahmeurkunde für die britische Staatsangehörigkeit erhalten hat,
und welches seit seiner Kindheit in den britischen Besitzungen ansässig
ist, gilt in jeder Hinsicht als wiederausgenommener britischer Untertan;
5. jedes Kind, dessen Vater oder verwitwete Mutter eine Natu-
ralisationsurkunde erhalten hat und welches seit seiner Kindheit mit
Vater oder Mutter im Vereinigten Königreich oder mit einem solchen