Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Großbritannien. 443 
Falls ein Statutarausländer sich in einer britischen Besitzung 
aufhält, steht dem Gouverneur der Besitzung die rechtliche Entscheidung 
zu, die dem Staatssekretär des Vereinigten Königreichs in diesem Gesetz 
mit Bezug auf die Bewilligung der Wiederaufnahmeurkunde übertragen 
ist; der Aufenthalt in einer solchen Besitzung gilt dem im Vereinigten 
Königreiche gleich. 
Form des Huldigungseides. 
Sektion 9. 
Der in diesem Gesetz erwähnte Huldigungseid soll folgende Form 
haben: 
„Ich pp. schwöre, ich will Seiner Majestät, König Eduard VII., 
Seinen Erben und Nachfolgern gehorsam und treu ergeben nach dem 
Gesetze sein. So wahr mir Gott helfe.“ 
Die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen und un 
mündiger Kinder. 
Sektion 10. 
Folgende Bestimmungen gelten für die Staatsangehörigkeit von 
Frauen und Kindern: 
1. eine verheiratete Frau gilt als Untertanin des Staates, dem ihr 
Mann zurzeit angehört; 
2. eine Witwe, die als britische Untertanin geboren, aber infolge 
ihrer Heirat Ausländerin geworden ist, gilt als Statutarausländerin 
und kann als solche zu jeder Zeit, solange sie Witwe ist, in der durch 
dieses Gesetz bestimmten Weise eine Urkunde der Wiederaufnahme in 
die britische Staatsangehörigkeit erwirken; 
3. wenn der Vater oder die verwitwete Mutter, bisher britische 
Untertanen, nach diesem Gesetz Ausländer geworden sind, so gilt 
deren Kind, wenn es seit seiner Kindheit in dem fremden Staate 
ansässig und dort nach den Gesetzen dieses Staates naturalisiert ist, 
als Angehöriger dieses Staates und nicht als britischer Untertan; 
4. das Kind, dessen Vater oder verwitwete Mutter eine Wieder- 
aufnahmeurkunde für die britische Staatsangehörigkeit erhalten hat, 
und welches seit seiner Kindheit in den britischen Besitzungen ansässig 
ist, gilt in jeder Hinsicht als wiederausgenommener britischer Untertan; 
5. jedes Kind, dessen Vater oder verwitwete Mutter eine Natu- 
ralisationsurkunde erhalten hat und welches seit seiner Kindheit mit 
Vater oder Mutter im Vereinigten Königreich oder mit einem solchen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.