450 Ausländische Gesetzgebung.
Britisch Indien: Akte vom 16. Juli 1852, revidiert 1874.
Keine vorherige Aufenthaltsdauer erforderlich. Frist für Eides-
leistung 60 Tage, sonst Naturalisationsurkunde ungültig, was auch
der Fall bei falschen Angaben.
Jamaica: Akte von 1683 und 1856.
Keine vorherige Aufenthaltsdauer erforderlich Ehefrau folgt
dem Stande des Mannes.
Labuan: Verordnung von 1871.
Keine vorherige Aufenthaltsdauer erforderlich. Frist für Eides-
leistung 14 Tage, sonst Naturalisationsurkunde ungültig.
Leeward-Islands: Akte von 1880.
Entspricht den britischen Naturalisationsakten von 1870, 1872
und 1895.
Mauritius: Verordnungen von 1872, 1887 und 1888.
Keine vorherige Aufenthaltsdauer erforderlich. Frist für Eides-
leistung 14 Tage. Die Naturalisation erstreckt sich auf Ehefrau und
minderjährige Kinder.
Natal: vgl. „Südafrikanischer Bund“ am Ende dieser Aufstellung.
Neufundland: Akte vom 30. Mai 1891.
Entspricht den betreffenden Naturalisationsakten 1870, 1872
und 1895.
Neu Guinea: Verordnung vom 15. November 1889.
Dem Ausländer (Europäer oder Nordamerikaner) kann die
Naturalisation erteilt werden, auch ohne daß er sich während
einer bestimmten Zeitdauer vorher daselbst niedergelassen hat.
Kap der guten Hoffnung: vgl. wie Natal.
Dem gut beleumundeten Ausländer wird die Naturalisation auf
sein Ersuchen gewährt. Sie erstreckt sich auf Ehefrau und minder-
jährige Kinder. Die Naturalisationsurkunde wird jedoch ungültig,
wenn dem Naturalisierten nachgewiesen wird, daß er die Behörden
durch falsche Angaben über sein Vorleben getäuscht hat.
Ceylon: Verordnung von 1890.
Fidschi-Inseln: Verordnung von 1875 und 1893.
Wie Ceylon.
Gambia: Verordnung vom 7. Juni 1894.
Aufenthaltsdauer 1 Jahr. Frist für Eidesleistung 14 Tage,
sonst Naturalisationsurkunde ungültig, was auch bei falschen An-
gaben der Fall ist.
Neu Süd-Wales:
Vorheriger Aufenthalt in der Kolonie von 5 Jahren erforder-
lich. Ehefrau folgt dem Stande des Mannes. Jedes Kind unter
16 Jahren, dessen Vater oder Mutter zur Zeit seiner Geburt