454 Ausländische Gesetzgebung.
9.
Die Naturalisation im Vereinigten Königreich wird im
Bundesgebiet anerkannt.
Wer im Vereinigten Königreich auf Grund von Sektion 7 der
Naturalisationsakte des Reichsparlaments von 1870 oder auf Grund
eines seinerzeit im Vereinigten Königreich in Kraft stehenden Naturali-
sationsgesetzes eine Naturalisationsurkunde oder auf Grund von Sektion 8
jener Akte oder eines andern der vorerwähnten Gesetze eine Bescheini-
gung des Wiedererwerbes der britischen Staatsangehörigkeit erhalten
und nicht später auf seine Eigenschaft als britischer Untertan verzichtet
hat, genießt im Bunde alle Rechte, Befugnisse und Vergünstigungen
und unterliegt allen Pflichten, als wenn er eine Naturalisationsurkunde
auf Grund dieses Gesetzes erhalten hätte.
10.
Personenstand von Ehefrauen und Kindern.
1. Jede Ehefrau im Bundesgebiete soll als Untertan des Staates
erachtet werden, dem ihr Mann zurzeit angehört.
2. Jedes unter 21 Jahr alte Kind, dessen Vater oder verwitwete
Mutter eine Naturalisationsurkunde auf Grund dieses Gesetzes erhalten
hat, und das mit Vater oder Mutter seinen Aufenthalt im Bundesgebiet
hat oder nimmt, gilt als auf Grund dieses Gesetzes naturalisiert.
11.
Falsche Angaben oder Auskünfte als Meineid behandelt.
Wer absichtlich eine falsche Angabe in einem auf Grund dieses
Gesetzes eingereichten Gesuch macht oder eine falsche Auskunft erstattet,
um eine Naturalisationsurkunde zu erhalten, wird wegen Meineids
bestraft. Ist ihm eine Naturalisationsurkunde ausgehändigt worden, so
kann der Minister durch Bekanntmachung in der Bundeszeitung die
Urkunde widerrufen, und diese soll vom Datum der Bekanntmachung
ab nichtig sein.
16.
Dieses Gesetz soll für alle Zwecke als: „Naturalization of Aliens
Act 1910“ bezeichnet werden; es tritt mit dem 1. Januar 1911 in Kraft.