Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

454 Ausländische Gesetzgebung. 
9. 
Die Naturalisation im Vereinigten Königreich wird im 
Bundesgebiet anerkannt. 
Wer im Vereinigten Königreich auf Grund von Sektion 7 der 
Naturalisationsakte des Reichsparlaments von 1870 oder auf Grund 
eines seinerzeit im Vereinigten Königreich in Kraft stehenden Naturali- 
sationsgesetzes eine Naturalisationsurkunde oder auf Grund von Sektion 8 
jener Akte oder eines andern der vorerwähnten Gesetze eine Bescheini- 
gung des Wiedererwerbes der britischen Staatsangehörigkeit erhalten 
und nicht später auf seine Eigenschaft als britischer Untertan verzichtet 
hat, genießt im Bunde alle Rechte, Befugnisse und Vergünstigungen 
und unterliegt allen Pflichten, als wenn er eine Naturalisationsurkunde 
auf Grund dieses Gesetzes erhalten hätte. 
10. 
Personenstand von Ehefrauen und Kindern. 
1. Jede Ehefrau im Bundesgebiete soll als Untertan des Staates 
erachtet werden, dem ihr Mann zurzeit angehört. 
2. Jedes unter 21 Jahr alte Kind, dessen Vater oder verwitwete 
Mutter eine Naturalisationsurkunde auf Grund dieses Gesetzes erhalten 
hat, und das mit Vater oder Mutter seinen Aufenthalt im Bundesgebiet 
hat oder nimmt, gilt als auf Grund dieses Gesetzes naturalisiert. 
11. 
Falsche Angaben oder Auskünfte als Meineid behandelt. 
Wer absichtlich eine falsche Angabe in einem auf Grund dieses 
Gesetzes eingereichten Gesuch macht oder eine falsche Auskunft erstattet, 
um eine Naturalisationsurkunde zu erhalten, wird wegen Meineids 
bestraft. Ist ihm eine Naturalisationsurkunde ausgehändigt worden, so 
kann der Minister durch Bekanntmachung in der Bundeszeitung die 
Urkunde widerrufen, und diese soll vom Datum der Bekanntmachung 
ab nichtig sein. 
16. 
Dieses Gesetz soll für alle Zwecke als: „Naturalization of Aliens 
Act 1910“ bezeichnet werden; es tritt mit dem 1. Januar 1911 in Kraft.
	        
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