Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

456 Ausländische Gesetzgebung. 
2. alle außerhalb Guatemalas von einem ausländischen Vater und 
einer guatemalanischen Mutter geborenen Personen; 
3. Guatemalaner, die ihre Staatsangehörigkeit durch Naturali- 
sation im Auslande oder durch Annahme eines ausländischen Zivil- 
oder Militärdienstes verloren haben, ferner eine Guatemalanerin, die 
einen Ausländer geehelicht hat; 
4. im Auslande geborene Personen, deren Eltern die guatema- 
lanische Staatsangehörigkeit verloren haben; 
5. die mit einem Ausländer verehelichte, im Auslande wohnhafte 
Guatemalanerin; 
6. Kinder von in der Republik wohnhaften diplomatischen Agenten. 
Art. 2. 
Guatemalanische Schiffe werden als Inland betrachtet; die an Bord 
solcher Schiffe Geborenen sind Guatemalaner. 
Art. 3. 
Als naturalisierte Guatemalaner werden angesehen: 
1. Die in der Republik wohnhaften Spanisch-Amerikaner, die sich 
ihre Nationalität nicht in der in Art. 87 dieses Gesetzes vorgeschriebenen 
Form und gemäß Art. 7 Abs. 1 der Staatsverfassung vorbehalten haben. 
2. Außerdem diejenigen Ausländer, die nach den Bestimmungen 
dieses Gesetzes und gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verfassung eine Naturali- 
sationsurkunde erworben haben. 
Als naturalisierte Guatemalaner werden diejenigen Mittel-Ameri- 
kaner angesehen, die nach Art. 6 der Verfassung vor der Behörde und in 
der Form, die dieses Gesetz bestimmt, ihre entsprechende Absicht bekunden. 
Art. 4. 
Der Guatemalaner, der diese Eigenschaft durch Naturalisation in 
einem ausländischen Staat verloren hat, desgleichen die von ihrem aus- 
ländischen Gatten geschiedene Ehefrau inländischen Ursprungs, können, 
auch wenn sie außerhalb Guatemalas wohnen, ihre ursprüngliche Staats- 
angehörigkeit wieder erwerben, wenn sie zu irgend welcher Zeit einen 
dahingehenden Antrag stellen und, dem Schutz ihrer ausländischen Flagge 
entsagend, die entsprechende Verzichtserklärung in das Bürgerverzeichnis 
eintragen lassen. Die Regierung darf jedoch in solchen Fällen nach Gut- 
dünken entscheiden. 
Art. 5. 
Der im vorausgehenden Artikel erwähnte Antrag ist bei dem Minister 
der Auswärtigen Angelegenheiten der Republik oder bei dem diplomatischen 
oder konsularischen Vertreter des Ortes zu stellen, in welchem der Be- 
werber wohnt.
	        
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