Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Guatemala. 457 
Art. 6. 
Im Auslande geborene eheliche Kinder eines guatemalanischen 
Vaters oder uneheliche Kinder einer guatemalanischen Mutter können, 
wenn sie nach den Gesetzen ihres Geburtslandes dazu befugt sind, ein 
Jahr nach erreichter Großjährigkeit oder Mündigkeit vor dem guatemala- 
nischen diplomatischen oder konsularischen Beamten ihren Wunsch zu 
erkennen geben, Guatemalaner zu sein, und das hierüber ausgenommene 
Protokoll wird sodann dem Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten der Republik übermittelt. 
Art. 7. 
Der Guatemalaner, der ohne Zustimmung der Regierung Guate- 
malas in auswärtigen Dienst, insbesondere Militärdienst getreten ist, 
oder ein öffentliches Amt angenommen hat, wird als Ausländer angesehen. 
Doch kann er die guatemalanische Staatsangehörigkeit unter den in 
Art. 4 und 5 erwähnten Förmlichkeiten wiedererwerben. 
Art. 8. 
Die im Auslande naturalisierten Guatemalaner werden bei ihrer 
Rückkehr nach Guatemala wieder als Angehörige des Landes betrachtet 
und können sich, wenn sie zur Leistung der den Guatemalanern obliegen- 
den Pflichten herangezogen werden, nicht auf ihre im Auslande erworbene 
Naturalisation berufen. 
Art. 17. 
Eine an einen Ausländer verheiratete Guatemalanerin wird, ver- 
witwet, als Guatemalanerin betrachtet, solange sie im Gebiete der Re- 
publik wohnhaft ist. 
Art. 19. 
Der Wechsel der Staatsangehörigkeit hat keine rückwirkende Kraft. 
VII. Titel. 
Kapitel 1. 
Von der Naturalisitaion. 
Art. 86. 
Die Naturalisation in Gemäßheit des § 3 Art. 7 der Verfassung 
geschieht unter folgenden Bedingungen: 
Der Gesuchsteller muß dem Departementspräsidenten den Nach- 
weis liefern, daß er 1 Jahr in der Republik sich aufgehalten hat, gut be- 
leumundet ist, ein gewisses Einkommen hat oder Kunst, Handel oder 
Gewerbe betreibt oder auf sonstige Art seinen Lebensunterhalt erwirbt. 
Der Beweis kann schriftlich oder mündlich geführt werden. Die hierüber
	        
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