Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

458 Ausländische Gesetzgebung. 
aufgenommene Verhandlung wird von dem Departementspräsidenten 
an den Minister der auswärtigen Angelegenheiten übermittelt und 
nach erfolgter Prüfung des Gesuches wird seitens des Präsidenten durch 
amtliches Dekret der Naturalisationsakt erteilt. Sobald die Naturali- 
sationsurkunde veröffentlicht ist, wird eine Abschrift derselben behufs 
einer dem Gesetze entsprechenden Einregistrierung an das Zivilregister 
übersandt. 
Art. 87. 
Wer sich die Staatsangehörigkeit nach Art. 7 der Verfassung vor- 
behalten und die im Art. 6 vorgesehene Erklärung abgeben will, hat sich 
schriftlich an den Departementspräsidenten zu wenden. Dieser läßt sich 
das Gesuch bestätigen und übermittelt es dann dem Minister der Aus- 
wärtigen Angelegenheiten. Dieser stellt nach Erhebung eines Peso nebst 
der entsprechenden Stempelgebühr eine Bescheinigung aus. Diese Be- 
scheinigung muß, um wirksam zu sein, in das Bürgerverzeichnis ein- 
getragen werden. 
Art. 88. 
Jeder Ausländer, ohne Rücksicht auf seine Herkunft, kann in Guate- 
mala naturalisiert werden. 
Art. 89. 
Die Naturalisation kann entweder ausdrücklich, stillschweigend oder 
präsumtiv (presunta) sein. " 
Art. 90. 
Naturalisationsurkunden können entweder konstitutiv oder deklarativ 
erteilt werden. Jene enthält eine förmliche Verleihung der Naturali- 
sation, diese stellt fest, daß eine Naturalisation auf Grund des Art. 86 oder 
tillschweigend erfolgt ist. 
stillschweig folgt is #h- 
Die Wirkung der Naturalisationsurkunde auf Grund des Art. 86 
beginnt von dem Tage an, da er die Erklärung abgegeben hat, seine Staats- 
angehörigkeit zu wechseln. Während die konstitutive oder stillschweigende 
Naturalisation ihre Wirkung erst von dem Tage ab äußert, an welchem 
dieselbe öffentlich verkündet worden ist. 
Art. 92. 
Eine Naturalisation in Guatemala findet nicht statt bei folgenden 
Personen: 
Bei Untertanen eines mit Guatemala Krieg führenden Landes; 
bei Leuten, die nach allgemeinen Annahmen oder gerichtlicher Feststellung 
in irgend einem Lande eines der folgenden Verbrechen begangen haben: 
Seeräuberei, Sklavenhandel, Brandstiftung, Giftmischerei, Elternmord, 
Falschmünzerei, Banknoten-- oder Urkundenfälschung.
	        
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