Guatemala. 459
Art. 93.
Stillschweigende Naturalisation findet statt:
1. bei Spanisch-Amerikanern, die den nach Titel 1, Art. 7 der Ver-
fassung nötigen Vorbehalt unterlassen haben;
2. bei Personen, die ein Amt angenommen haben, das die guate-
malanische Staatsangehörigkeit voraussetzt.
Art. 94.
Mit der Naturalisation erwirbt man alle Rechte und Pflichten
eines geborenen Guatemalaners.
Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Repu-
blik Guatemala vom 20. September 1887.
(Rl. 1888 S. 238 ff., schon gekündigt, vgl. Zentralbl. f. d. Deutsche
Reich 1905 S. 157, aber wieder verlängert bis 15. März 1915, vgl. RGl.
1913 S. 218.)
Art. 10.
§ 1. Die beiden hohen kontrahierenden Teile, von dem Wunsch
beseelt, etwaige Schwierigkeiten in betreff der Nationalität zu ver-
meiden, kommen dahin überein, daß als Guatemalaner in Deutschland
und als Deutsche in Guatemala diejenigen anzusehen sind, welche, nach-
dem sie sich in die Staaten des anderen Teiles begeben haben, um daselbst
zu leben, sich die Nationalität ihres Heimatlandes in Gemähheit der
Gesetze desselben bewahrt haben.
§ 2. Außerdem sind sie übereingekommen, daß die in Deutschland
geborenen ehelichen Kinder eines guatemalanischen Vaters als Guate-
malaner, die in Guatemala geborenen ehelichen Kinder eines Deutschen
als Deutsche gelten sollen.
§ 3. Dessenungeachtet müssen die Söhne, sobald sie nach den vater-
ländischen Gesetzen die Großjährigkeit erlangen, durch seitens der im Lande
beglaubigten diplomatischen Agenten legalisierte Urkunden vor der hierzu
von der betreffenden Regierung bestimmten Behörde nachweisen, daß
sie die auf den Militärdienst ihrer Nation bezüglichen Gesetze genau er-
füllt haben oder zu erfüllen im Begriffe stehen.
Im Falle, daß sie dieser Bestimmung innerhalb der zwölf auf den
Tag der Erlangung der Großjährigkeit folgenden Monate nicht nach-
kommen sollten, können sie als Bürger des Landes ihrer Geburt an-
gesehen werden.
§ 4. Die Nachkommen derjenigen Individuen, welche die Natio-
nalität ihres Vaters auf Grund des § 3 bewahrt haben, können als Bürger
desjenigen Landes betrachtet werden, in welchem sie geboren sind.