Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Guatemala. 459 
Art. 93. 
Stillschweigende Naturalisation findet statt: 
1. bei Spanisch-Amerikanern, die den nach Titel 1, Art. 7 der Ver- 
fassung nötigen Vorbehalt unterlassen haben; 
2. bei Personen, die ein Amt angenommen haben, das die guate- 
malanische Staatsangehörigkeit voraussetzt. 
Art. 94. 
Mit der Naturalisation erwirbt man alle Rechte und Pflichten 
eines geborenen Guatemalaners. 
Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Repu- 
blik Guatemala vom 20. September 1887. 
(Rl. 1888 S. 238 ff., schon gekündigt, vgl. Zentralbl. f. d. Deutsche 
Reich 1905 S. 157, aber wieder verlängert bis 15. März 1915, vgl. RGl. 
1913 S. 218.) 
Art. 10. 
§ 1. Die beiden hohen kontrahierenden Teile, von dem Wunsch 
beseelt, etwaige Schwierigkeiten in betreff der Nationalität zu ver- 
meiden, kommen dahin überein, daß als Guatemalaner in Deutschland 
und als Deutsche in Guatemala diejenigen anzusehen sind, welche, nach- 
dem sie sich in die Staaten des anderen Teiles begeben haben, um daselbst 
zu leben, sich die Nationalität ihres Heimatlandes in Gemähheit der 
Gesetze desselben bewahrt haben. 
§ 2. Außerdem sind sie übereingekommen, daß die in Deutschland 
geborenen ehelichen Kinder eines guatemalanischen Vaters als Guate- 
malaner, die in Guatemala geborenen ehelichen Kinder eines Deutschen 
als Deutsche gelten sollen. 
§ 3. Dessenungeachtet müssen die Söhne, sobald sie nach den vater- 
ländischen Gesetzen die Großjährigkeit erlangen, durch seitens der im Lande 
beglaubigten diplomatischen Agenten legalisierte Urkunden vor der hierzu 
von der betreffenden Regierung bestimmten Behörde nachweisen, daß 
sie die auf den Militärdienst ihrer Nation bezüglichen Gesetze genau er- 
füllt haben oder zu erfüllen im Begriffe stehen. 
Im Falle, daß sie dieser Bestimmung innerhalb der zwölf auf den 
Tag der Erlangung der Großjährigkeit folgenden Monate nicht nach- 
kommen sollten, können sie als Bürger des Landes ihrer Geburt an- 
gesehen werden. 
§ 4. Die Nachkommen derjenigen Individuen, welche die Natio- 
nalität ihres Vaters auf Grund des § 3 bewahrt haben, können als Bürger 
desjenigen Landes betrachtet werden, in welchem sie geboren sind.
	        
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