Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Honduras. 465 
Fremdengesetz vom 8. Februar 1906. 
1. Kapitel. 
Von den Ausländern. 
Ausländer sind: 81. 
1. diejenigen, welche nicht innerhalb des Gebietes der Republik 
geboren sind und sich auch nicht in derselben haben naturalisieren lassen; 
2. die aus den übrigen Republiken Mittelamerikas stammenden 
Personen, welche sich in irgend einem Teile des Gebietes von Honduras 
befinden und nicht vor dem respektiven politischen Gouverneur die 
Absicht, ihre Nationalität zu behalten, kundgeben; 
3. die aus den spanisch-amerikanischen Republiken stammenden 
Personen, welche ihren Wohnsitz wenigstens ein Jahr lang in Honduras 
gehabt und vor besagter Behörde ihren Wunsch, sich im Lande naturali- 
sieren zu lassen, nicht ausgedrückt haben; 
4. die Staatsangehörigen von Honduras, welche sich in einem 
anderen Lande naturalisieren lassen und ihren Wohnsitz dahin verlegen; 
5. diejenigen, welche, ohne die nötige Genehmigung in den öffent- 
lichen Dienst ausländischer Regierungen treten sollten. 
82. 
Die Nationalität der auf dem Gebiete von Honduras geborenen 
Kinder von Ausländern und diejenige der Kinder von Staatsangehörigen 
von Honduras, welche im Auslande geboren werden, wird durch Verträge 
bestimmt werden. 
Falls kein Vertrag besteht, sind die in Honduras geborenen Kinder 
ausländischer Eltern, welche in Honduras ansässig sind, Staats- 
angehörige von Honduras. 
83. 
Zum Zwecke der Bestimmung des Geburtsortes für die im vorigen 
Paragraphen erwähnten Fälle wird hierdurch erklärt, daß die nationalen 
Schiffe Teile des Gebietes von Honduras sind. 
8 4. 
Die Kinder der Gesandten und Beamten der Hondurenischen Ge— 
sandtschaften werden von diesem Gesetze nicht als außerhalb der Republik 
geboren betrachtet. 
86. 
Die Frauen, welche Staatsangehörige von Honduras sind, behalten 
bei ihrer Verheiratung mit Ausländern ihre Nationalität, wofern sie ihren 
Wohnsitz im Lande beibehalten. 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 30
	        
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