Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

466 Ausländische Gesetzgebung. 
86. 
Der Nationalitätswechsel des Ehemannes bedingt nicht den Natio- 
nalitätswechsel der Ehefrau und der minderjährigen unter der väterlichen 
Gewalt stehenden Kinder, wofern sie ihren Wohnsitz in Honduras haben. 
§ 7. 
Die Nationalität der juristischen Personen wird durch das Gesetz, 
welches ihre Entstehung rechtfertigt, geregelt; demnach werden alle die- 
jenigen, welche den Gesetzen der Republik gemäß entstehen, die Natio- 
nalität von Honduras haben, wofern sie außerdem in diesem Lande ihr 
rechtliches Domizil haben. s 8 
Die ausländischen juristischen Personen haben in Honduras die 
Rechte, welche ihnen von den Gesetzen des Landes, in dem sie ihr Domizil 
haben, eingeräumt werden; sofern sie mit den Gesetzen von Honduras 
nicht in Widerspruch stehen und von der Exekutivgewalt anerkannt 
worden sind. · 
II. Kapitel. 
Von der Expatriierung. 
809. 
So wie die Staatsangehörigen von Honduras kraft ihrer indivi- 
duellen Autonomie sich expatriieren und in einem anderen Lande naturali- 
sieren lassen können, können die Ausländer die Staatsangehörigkeit von 
Honduras den Gesetzen der Republik gemäß erwerben. 
8 10. 
Die Expatriierung und die in einem fremden Lande erfolgte 
Naturalisation befreien den Verbrecher nicht davon, den Verträgen, 
internationalen Bräuchen und Gesetzen gemäß ausgeliefert, vor Ge— 
richt gestellt und bestraft zu werden. 
8 11. 
Kein Staatsangehöriger von Honduras kann sich, solange er seinen 
Wohnsitz in der Republik hat, von den Pflichten, welche ihm die Ver- 
fassung und die Gesetze auferlegen, befreien, selbst wenn er die Staats- 
angehörigkeit eines fremden Staates erworben haben sollte. 
III. Kapitel. 
Von der Naturalisierung. 
8 14. 
Jeder Ausländer kann die Staatsangehörigkeit von Honduras durch 
eine von der Volksvertretung oder, wenn diese nicht versammelt sein 
sollte, von der Exekutivgewalt erlangte Naturalisationsurkunde erwerben.
	        
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