Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Italien. 469 
§ 4. Die Nachkommen derjenigen Individuen, welche die Natio- 
nalität ihres Vaters auf Grund des § 3 bewahrt haben, können als Bürger 
desjenigen Landes betrachtet werden, in welchem sie geboren sind. 
Italien. 
Gesetz vom 13. Juni 1912. 
Art. 1. 
Bürger ist durch Geburt: 
1. das Kind eines Vaters, der Bürger ist; 
2. das Kind einer Mutter, die Bürgerin ist, wenn der Vater un- 
bekannt ist oder nicht das italienische Bürgerrecht, noch auch 
das eines anderen Staates besitzt, oder, wenn das Kind das 
Bürgerrecht des ausländischen Vaters nach dem Gesetze des 
Staates, dem dieser angehört, nicht teilt; 
3. wer im Königreich geboren ist, wenn beide Eltern entweder un- 
bekannt sind oder weder das italienische Bürgerrecht noch 
das eines anderen Staates besitzen, oder, wenn das Kind das 
Bürgerrecht seiner ausländischen Eltern nach dem Gesetz des 
Staates, dem diese angehören, nicht teilt. 
Bei einem Kinde unbekannter Eltern, das in Italien aufgefunden 
wird, gilt bis zum Beweise des Gegenteils die Vermutung, daß es im 
Königreich geboren ist. 
Art. 2. 
Die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Kindschaft 
während der Minderzjährigkeit eines Kindes, das nicht aus der elterlichen 
Gewalt entlassen ist, bestimmt dessen Bürgerrecht nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes. 
In diesem Fall ist das Bürgerrecht des Vaters entscheidend, auch 
wenn die Vaterschaft erst nach der Mutterschaft anerkannt oder fest- 
gestellt ist. 
Wenn das anerkannte oder gerichtlich festgestellte Kind volljährig 
oder aus der elterlichen Gewalt entlassen ist, so behält es sein eigenes 
Bürgerrecht, kann aber innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung 
oder gerichtlichen Feststellung erklären, es wolle das durch sein Kindes- 
verhältnis bestimmte Bürgerrecht wählen. 
Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Kinder anzuwenden, 
deren Vaterschaft oder Mutterschaft auf eine der Arten des Art. 193 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststeht.
	        
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