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Sie können zum Dienste in den kolonialen Land= und Seetruppen
und in der Handelsmarine zugelassen werden, ebenso auch zur Bekleidung
von Amtern und Posten in der kolonialen Zivilverwaltung.
Art. 3.
Bei allen in Tripolis und der Cyrenaica wohnhaften Muselmanen
wird, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die italienische Staatszugehörigkeit
angenommen; ihre Rechtslage bestimmt sich nach dem vorhergehenden
Artikel.
Der Gegenbeweis ist ausgeschlossen bei Personen, die eine Zulassung
gemäß dem 2. Absatz des vorigen Artikels erlangt haben, auch wenn sie
keinen Gebrauch mehr davon machen.
Art. 4.
Die italienischen Untertanen können die Eigenschaft eines Bürgers
oder Untertanen eines ausländischen Staates nur erwerben, wenn sie
vorher durch Königliche Verordnung dazu ermächtigt sind und ihren
Wohnsitz im Ausland behalten oder dahin verlegen.
Sie verlieren diese Eigenschaft, sobald sie sich wieder auf dem Gebiet
von Tripolis, der Cyrenaica, Italien oder anderer italienischer Kolonien
befinden. Art. 6
Was die Personen betrifft, denen der Erwerb, die Verleihung und
der Wiedererwerb des italienischen Bürgerrechts durch Gesetz vom 13. Juni
1912, Nr. 555, zugestanden ist, so muß die Zeit ihres Aufenthalts in Tri-
polis und der Cyrenaica nach dem 5. November 1911 liegen, um die
Wirkungen jenes Gesetzes zu haben.
Art. 6.
Die vorliegende Verordnung tritt sofort in Kraft.
Japan.
Das japanische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 15. März
1899 Nr. 66
(veröffentlicht im japanischen Reichsanzeiger vom 16. März 1899
Nr. 4709).
1.
Japaner ist das Kind eines japanischen Vaters, auch wenn seine
Geburt nach dem Tode des Vaters erfolgt.
2.
Wenn vor der Geburt des Kindes der Vater die japanische Staats-
angehörigkeit durch Ehescheidung oder Auflösung der Adoption verloren