Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Japan. 479 
Sie können zum Dienste in den kolonialen Land= und Seetruppen 
und in der Handelsmarine zugelassen werden, ebenso auch zur Bekleidung 
von Amtern und Posten in der kolonialen Zivilverwaltung. 
Art. 3. 
Bei allen in Tripolis und der Cyrenaica wohnhaften Muselmanen 
wird, vorbehaltlich des Gegenbeweises, die italienische Staatszugehörigkeit 
angenommen; ihre Rechtslage bestimmt sich nach dem vorhergehenden 
Artikel. 
Der Gegenbeweis ist ausgeschlossen bei Personen, die eine Zulassung 
gemäß dem 2. Absatz des vorigen Artikels erlangt haben, auch wenn sie 
keinen Gebrauch mehr davon machen. 
Art. 4. 
Die italienischen Untertanen können die Eigenschaft eines Bürgers 
oder Untertanen eines ausländischen Staates nur erwerben, wenn sie 
vorher durch Königliche Verordnung dazu ermächtigt sind und ihren 
Wohnsitz im Ausland behalten oder dahin verlegen. 
Sie verlieren diese Eigenschaft, sobald sie sich wieder auf dem Gebiet 
von Tripolis, der Cyrenaica, Italien oder anderer italienischer Kolonien 
befinden. Art. 6 
Was die Personen betrifft, denen der Erwerb, die Verleihung und 
der Wiedererwerb des italienischen Bürgerrechts durch Gesetz vom 13. Juni 
1912, Nr. 555, zugestanden ist, so muß die Zeit ihres Aufenthalts in Tri- 
polis und der Cyrenaica nach dem 5. November 1911 liegen, um die 
Wirkungen jenes Gesetzes zu haben. 
Art. 6. 
Die vorliegende Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Japan. 
Das japanische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 15. März 
1899 Nr. 66 
(veröffentlicht im japanischen Reichsanzeiger vom 16. März 1899 
Nr. 4709). 
1. 
Japaner ist das Kind eines japanischen Vaters, auch wenn seine 
Geburt nach dem Tode des Vaters erfolgt. 
2. 
Wenn vor der Geburt des Kindes der Vater die japanische Staats- 
angehörigkeit durch Ehescheidung oder Auflösung der Adoption verloren
	        
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