582 II. Thätigkeit der Verwaltung.
Benutzung der Landstraßen und Brücken, die zugleich eine Abnutzung
derselben war, ein Gebühr erhoben ward, haben in neuerer Zeit die
meisten Staaten die Erhebung von Wege= und Brückengeldern auf den
Staatsstraßen aufgehoben, um den Verkehr auf denselben zu befördern.)
Das Recht, Wege= und Brückengelder zu erheben, ist aber reichsgesetzlich beschränkt
durch die Bestimmung, daß auf Chausseen und unchaussirten Landstraßen,
welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzenden
Bundesstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels= und
Reiseverkehr stattfindet, Wege= und Brückengelder nur in dem Betrag erhoben
werden dürfen, wie sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten
angemessen sind. Der Betrag darf aber den Preußischen
Chausseegeldtarif vom Jahre 1828 nicht überschreiten.
Das Recht zur Erhebung von Wege= und Brückengeldern wird begründet
entweder durch landesherrliche Verleihung 3) oder durch einen von der Staatsbehörde
genehmigten Gemeindebeschluß.“) Die Wege= und Brückengelder
sind öffentliche Abgaben, die bei dem Passiren der Hebestellen zu entrichten
sind. Die Reisenden sind verpflichtet, sich an der Hebestelle auch unaufgefordert
zu melden, und dürfen nicht Nebenwege einschlagen, um die Hebestelle
zu umgehen. Die Abgaben sind nach dem vom Staate festgestellten
Tarif zu erheben und zwar entweder durch angestellte Beamte oder durch
Chausseegeldpächter, welchen aber bei der Erhebung der Abgaben die Eigenschaft
von öffentlichen Beamten zukommt.5)
II. Ferner ist die Benutzung der öffentlichen Wege beschränkt durch die
1) In den Ländern des Französischen Rechts ist dies schon geschehen durch Ges. v. 24. Apr.
1806; in Baden durch Ges. v. 22. April 1830; Württemberg. V. v. 28. Sept. 1828 und
19. Dez. 1833; Bayern, V. v. 24. Aug. 1840; Hessen, Ges. v. 1865; Preußen, Ges.
v. 24. Mai 1874 (dasselbe findet jetzt auf die Provinzialstraßen Anwendung, da dieselben an Stelle
der Staatsstraßen getreten sind). Dagegen wird Wege- und Brückengeld noch in Sachsen auf den
Staatschausseen erhoben. V. v. 22. Okt. 1840 (Ges. v. 4. April 1838).
2) Jollvereinsvertrag v. 8. Juli 1867, Art. 22 (dem ZJollvereinsvertrag v. 1833. Art. 13
entstammend); Reichsverf. Art. 40. Der Tarif von 1828 darf überschritten werden bei Chausseen,
welche von Korporationen. Aktiengesellschaften oder Privatpersonen angelegt sind, sosern dieselben
nur Rebenstraßen sind oder bloß lokale Verbindungen bezwecken. Auf Chausseestraßen, die zugleich
Ortsstraßen sind, darf ein besonderes Pflastergeld nicht erhoben werden. Sonderrechte in Bezug auf
den Tarif bestehen für Sachsen und einige Thüringische Staaten, ferner für Oldenburg und Schaumburg-Lippe.
Vgl. Delbrück, Art. 40 der Reichsverf. S. 85 u. f.
3) Preußen, Allg. LR. II, 15, §90; Hessen, Ges. v. 6. März 1824; Elsaß-Lothr.,
Ges. v. 25. März 1817, Art. 124 (doch kann nur das Recht. Brückengeld zu erheben, ertheilt werden.
Wegegelder dürfen seit 1806 überhaupt nicht erhoben werden“.
4) Bayern, GemO. Art. 40; Württemberg, Ver#dikt v. 1. März 1822, 5+ 65, 66
(nur Pflaster- und Brückengeld); Baden,. GemO. § 85 (Straßenges. v. 1868, 5 9. 10); Sachsen,
Rev. StO. &19; LGemO. 5 28.
5) Preußen, Allg. 2R. II, 15, 5+ 91, 93. 113—122. Die zusäßlichen Vorschriften zu
dem Chausseegeldtarif v. 28. Febr. 1840, § 1—5 enthalten polizeiliche Vorschristen mit Strafandrohung,
um die Umgehung der Chaussergeldentrichtung zu verhindern. (Dgl. auch oben S. 578).
— Sachsen. Ges. v. 4. April 1838; Bavern,. GemO. Art. 41; Ausführ Ges. zur St ProzO.
Art. 313, 97; Elsaß.= Lothr., Ges. v. 6 Frimaire VII (28. Nov. 1798).