Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

582  II.  Thätigkeit  der  Verwaltung.

Benutzung  der  Landstraßen  und  Brücken,  die  zugleich  eine  Abnutzung
derselben  war,  ein  Gebühr  erhoben  ward,  haben  in  neuerer  Zeit  die
meisten  Staaten  die  Erhebung  von  Wege=  und  Brückengeldern  auf  den
Staatsstraßen  aufgehoben,  um  den  Verkehr  auf  denselben  zu  befördern.)
Das  Recht,  Wege=  und  Brückengelder  zu  erheben,  ist  aber  reichsgesetzlich  beschränkt
  durch  die  Bestimmung,  daß  auf  Chausseen  und  unchaussirten  Landstraßen,
  welche  die  unmittelbare  Verbindung  zwischen  den  an  einander  grenzenden
  Bundesstaaten  bilden  und  auf  denen  ein  größerer  Handels=  und
Reiseverkehr  stattfindet,  Wege=  und  Brückengelder  nur  in  dem  Betrag  erhoben
  werden  dürfen,  wie  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten
  angemessen  sind.  Der  Betrag  darf  aber  den  Preußischen
Chausseegeldtarif  vom  Jahre  1828  nicht  überschreiten.

Das  Recht  zur  Erhebung  von  Wege=  und  Brückengeldern  wird  begründet
entweder  durch  landesherrliche  Verleihung  3)  oder  durch  einen  von  der  Staatsbehörde
  genehmigten  Gemeindebeschluß.“)  Die  Wege=  und  Brückengelder
sind  öffentliche  Abgaben,  die  bei  dem  Passiren  der  Hebestellen  zu  entrichten
sind.  Die  Reisenden  sind  verpflichtet,  sich  an  der  Hebestelle  auch  unaufgefordert
  zu  melden,  und  dürfen  nicht  Nebenwege  einschlagen,  um  die  Hebestelle
  zu  umgehen.  Die  Abgaben  sind  nach  dem  vom  Staate  festgestellten
Tarif  zu  erheben  und  zwar  entweder  durch  angestellte  Beamte  oder  durch
Chausseegeldpächter,  welchen  aber  bei  der  Erhebung  der  Abgaben  die  Eigenschaft
  von  öffentlichen  Beamten  zukommt.5)

II.  Ferner  ist  die  Benutzung  der  öffentlichen  Wege  beschränkt  durch  die

 

1)  In  den  Ländern  des  Französischen  Rechts  ist  dies  schon  geschehen  durch  Ges.  v.  24.  Apr.
1806;  in  Baden  durch  Ges.  v.  22.  April  1830;  Württemberg.  V.  v.  28.  Sept.  1828  und
19.  Dez.  1833;  Bayern,  V.  v.  24.  Aug.  1840;  Hessen,  Ges.  v.  1865;  Preußen,  Ges.
v.  24.  Mai  1874  (dasselbe  findet  jetzt  auf  die  Provinzialstraßen  Anwendung,  da  dieselben  an  Stelle
der  Staatsstraßen  getreten  sind).  Dagegen  wird  Wege-  und  Brückengeld  noch  in  Sachsen  auf  den
Staatschausseen  erhoben.  V.  v.  22.  Okt.  1840  (Ges.  v.  4.  April  1838).

2)  Jollvereinsvertrag  v.  8.  Juli  1867,  Art.  22  (dem  ZJollvereinsvertrag  v.  1833.  Art.  13
entstammend);  Reichsverf.  Art.  40.  Der  Tarif  von  1828  darf  überschritten  werden  bei  Chausseen,
welche  von  Korporationen.  Aktiengesellschaften  oder  Privatpersonen  angelegt  sind,  sosern  dieselben
nur  Rebenstraßen  sind  oder  bloß  lokale  Verbindungen  bezwecken.  Auf  Chausseestraßen,  die  zugleich
Ortsstraßen  sind,  darf  ein  besonderes  Pflastergeld  nicht  erhoben  werden.  Sonderrechte  in  Bezug  auf
den  Tarif  bestehen  für  Sachsen  und  einige  Thüringische  Staaten,  ferner  für  Oldenburg  und  Schaumburg-Lippe.
  Vgl.  Delbrück,  Art.  40  der  Reichsverf.  S.  85  u.  f.

3)  Preußen,  Allg.  LR.  II,  15,  §90;  Hessen,  Ges.  v.  6.  März  1824;  Elsaß-Lothr.,
Ges.  v.  25.  März  1817,  Art.  124  (doch  kann  nur  das  Recht.  Brückengeld  zu  erheben,  ertheilt  werden.
  Wegegelder  dürfen  seit  1806  überhaupt  nicht  erhoben  werden“.

4)  Bayern,  GemO.  Art.  40;  Württemberg,  Ver#dikt  v.  1.  März  1822,  5+  65,  66
(nur  Pflaster-  und  Brückengeld);  Baden,.  GemO.  §  85  (Straßenges.  v.  1868,  5  9.  10);  Sachsen,
  Rev.  StO.  &19;  LGemO.  5  28.

5)  Preußen,  Allg.  2R.  II,  15,  5+  91,  93.  113—122.  Die  zusäßlichen  Vorschriften  zu
dem  Chausseegeldtarif  v.  28.  Febr.  1840,  §  1—5  enthalten  polizeiliche  Vorschristen  mit  Strafandrohung,
  um  die  Umgehung  der  Chaussergeldentrichtung  zu  verhindern.  (Dgl.  auch  oben  S.  578).
—  Sachsen.  Ges.  v.  4.  April  1838;  Bavern,.  GemO.  Art.  41;  Ausführ  Ges.  zur  St  ProzO.
Art.  313,  97;  Elsaß.=  Lothr.,  Ges.  v.  6  Frimaire  VII  (28.  Nov.  1798).