Niederlande. 503
und für das natürliche Kind, wenn es von der in einem anderen Lande
naturalisierten Mutter allein anerkannt worden ist.
Art. 11.
Einmal im Jahre veröffentlicht der Justizminister im Staats-
anzeiger (Staatscourant) die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes
im Ausland erfolgten Anmeldungen.
Art. 12.
Alle, die nach Vorschrift dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft von
Niederländern besitzen, sind Ausländer.
Art. 13.
Landeseingesessene sind diejenigen, welche ihren Wohnsitz im König-
reich haben und ihn während 18 vorangehender Monate im Königreich
oder in den Kolonien oder überseeischen Besitzungen innegehabt haben.
Art. 14.
Die Landesansässigkeit hört auf durch Verlegung des Wohnsitzes
außerhalb des Königreichs. “
Ein Minderjähriger im Sinne des niederländischen Gesetzes, dessen
Vater oder Vormund Landeseingesessener ist, wird gleichfalls als solcher
angesehen. Als Volljähriger behält er seine Eigenschaft als Landes-
eingesessener, wenn er festen Wohnsitz im Reiche nimmt.
Art. 16.
Die Vorschriften über Landesansässigkeit, welche in besonderen
Gesetzen vorkommen, gelten ausschließlich für die in diesen Gesetzen
behandelten Materien.
Übergangsbestimmung.
Abgesehen von den Personen, die in Niederländisch-Indien nach
dem Gesetze vom 2. September 1854 (Staatsblatt Nr. 129) als Ein-
geborene und als diesen gleichgestellt betrachtet werden, sind Nieder-
länder im Sinne des Gesetzes alle diejenigen, welche bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, und zwar
so lange, bis sie die niederländische Staatsangehörigkeit nach diesem
Gesetz verlieren. Für diejenigen, welche ihren Wohnsitz außerhalb des
Königreichs oder der Kolonien oder der überseeischen Besitzungen haben,
beginnt die in Art. 7 Ziffer 5 angegebene zehnjährige Frist mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes im Reiche von dort nicht an-
sässigen Eltern geboren und noch nicht 24 Jahre alt ist, erhält die Staats-
angehörigkeit als Niederländer dadurch, daß er seine Absicht, im Reiche