Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Niederlande. 503 
und für das natürliche Kind, wenn es von der in einem anderen Lande 
naturalisierten Mutter allein anerkannt worden ist. 
Art. 11. 
Einmal im Jahre veröffentlicht der Justizminister im Staats- 
anzeiger (Staatscourant) die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes 
im Ausland erfolgten Anmeldungen. 
Art. 12. 
Alle, die nach Vorschrift dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft von 
Niederländern besitzen, sind Ausländer. 
Art. 13. 
Landeseingesessene sind diejenigen, welche ihren Wohnsitz im König- 
reich haben und ihn während 18 vorangehender Monate im Königreich 
oder in den Kolonien oder überseeischen Besitzungen innegehabt haben. 
Art. 14. 
Die Landesansässigkeit hört auf durch Verlegung des Wohnsitzes 
außerhalb des Königreichs. “ 
Ein Minderjähriger im Sinne des niederländischen Gesetzes, dessen 
Vater oder Vormund Landeseingesessener ist, wird gleichfalls als solcher 
angesehen. Als Volljähriger behält er seine Eigenschaft als Landes- 
eingesessener, wenn er festen Wohnsitz im Reiche nimmt. 
Art. 16. 
Die Vorschriften über Landesansässigkeit, welche in besonderen 
Gesetzen vorkommen, gelten ausschließlich für die in diesen Gesetzen 
behandelten Materien. 
Übergangsbestimmung. 
Abgesehen von den Personen, die in Niederländisch-Indien nach 
dem Gesetze vom 2. September 1854 (Staatsblatt Nr. 129) als Ein- 
geborene und als diesen gleichgestellt betrachtet werden, sind Nieder- 
länder im Sinne des Gesetzes alle diejenigen, welche bei Inkrafttreten 
dieses Gesetzes die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, und zwar 
so lange, bis sie die niederländische Staatsangehörigkeit nach diesem 
Gesetz verlieren. Für diejenigen, welche ihren Wohnsitz außerhalb des 
Königreichs oder der Kolonien oder der überseeischen Besitzungen haben, 
beginnt die in Art. 7 Ziffer 5 angegebene zehnjährige Frist mit dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes. 
Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes im Reiche von dort nicht an- 
sässigen Eltern geboren und noch nicht 24 Jahre alt ist, erhält die Staats- 
angehörigkeit als Niederländer dadurch, daß er seine Absicht, im Reiche
	        
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