Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

504 Ausländische Gesetzgebung. 
wohnen zu bleiben, dem Bürgermeister seines Wohnsitzes, binnen Jahres- 
frist nach diesem Zeitpunkt, oder, falls er im Sinn des niederländischen 
Gesetzes noch minderjährig ist, binnen Jahresfrist nach erreichter Voll- 
jährigkeit zu erkennen gibt. 
Hinsichtlich der Ausländer, die zu dem Zeitpunkte, mit welchem 
das Gesetz in Kraft tritt, dem Art. 8 des Gesetzbuches für bürgerliches 
Recht genügt haben, bleibt, insoweit das bürgerliche Recht und Art. 19 
des durch Gesetz vom 6. April 1875 abgeänderten Gesetzes vom 13. August 
1849 zur Anwendung kommen, die Gleichstellung mit den Niederländern 
bestehen, solange sie ihren Wohnsitz im Reiche beibehalten. 
Schlußbestimmung. 
Vorbehaltlich der in der vorstehenden Übergangsbestimmung ent- 
haltenen Vorschrift verfallen mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen 
Gesetzes Art. 5 bis 12 Titel 2 I. Buch, des Gesetzbuchs für das bürger- 
liche Recht, und die Gesetze vom 28. Juli 1850 (Staatsblatt Nr. 44) und 
3. Mai 1851 (Staatsblatt Nr. 46) ebenso wie das Gesetz vom 21. De- 
zember 1850 (Staatsblatt Nr. 75). 
# Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1893 in Kraft. 
Übergangsbestimmung aus dem Gesetz vom 15. Juli 1910. 
Diejenigen, welche im Reiche und in seinen Kolonien oder Be- 
sitzungen in anderen Weltteilen geboren, die niederländische Staats- 
angehörigkeit verloren haben auf Grund der Vorschrift des Art. 7 Ziff. 5 
des Gesetzes vom 12. Dezember 1892 (Staatsblatt Nr. 268), wie es un- 
geändert lautete,") erlangen ihre niederländische Staatsangehörigkeit 
zurück, an dem Tage des Inkrafttreten dieses Gesetzes, ausgenommen, 
wenn sie zu diesem Zeitpunkt einem anderen Lande angehören. 
Der vorhergehende Abschnitt ist nicht anwendbar auf verheiratete 
Frauen. 
Die Wiedererlangung der niederländischen Staatsangehörigkeit, er- 
wähnt im ersten Absatz dieser Ubergangsbestimmung, hat sowohl für die 
*) Nämlich: Durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt außer- 
halb des Königreichs, der Kolonien oder überseeischen Besitzungen — Abwesen- 
heit im öffentlichen Dienste ausgenommen —., insofern nicht der Abwesende 
vor Ablauf dieser Frist dem Bürgermeister oder dem Vorsteher der Ortsver- 
waltung an seinem letzten Wohnsitze im Königreich, in den Kolonien oder über- 
seeischen Besitzungen, oder dem niederländischen Gesandten oder Konsulats- 
beamten im Lande seines Aufenthalts Kenntnis davon gibt, daß er Nieder- 
länder bleiben will. 
Die zehnjährige Frist beginnt von dem Tage, an welchem die Kund- 
gabe dieses Willens erfolgt ist. 
Bei Minderjährigen beginnt die khschr- Frist vom Tage ihrer Groß- 
Prigkeit im Sinne des niederländischen Gesetzes. 
 
	        
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