Niederländische Kolonien. 505
betreffende Person als für deren Frau und Kinder die gleiche Folge
wie eine Naturalisation auf Grund von Art. 3 des vorerwähnten Gesetzes
vom 12. Dezember 1892.
-iederländische Kolonien.
In ihnen gilt im allgemeinen das Recht des Mutterlandes. Außer-
dem ist für sie ergangen das am 1. März 1910 im Staatsblatt Nr. 55
veröffentlichte
Gesetz vom 10. Februar 1910, betreffend Regelung der
niederländischen Staatsangehörigkeit für die Einwohner von
-xiederländisch-Indien.
Wir Wilhelmina usw.
Art. 1.
Auch wenn sie auf Grund des Gesetzes, betreffend die nieder-
ländische Staatsangehörigkeit und das Bürgerrecht, keine Niederländer
sind, gelten als niederländische Untertanen:
1. Die, welche in Niederländisch-Indien von Eltern geboren sind,
die daselbst ihren Wohnsitz haben, oder insofern der Vater nicht bekannt
ist, von einer Mutter, die daselbst ihren Wohnsitz hat;
2. die, welche in Niederländisch-Indien geboren sind, deren Eltern
unbekannt sind;
3. die Ehefrau oder nicht wieder verheiratete Witwe eines unter
1 oder 2 genannten Untertanen;
4. die außerhalb Niederländisch-Indien geborenen unverheirateten
Kinder eines in diesem Artikel erwähnten Untertanen, solange sie noch
nicht 18 Jahre alt sind;
5. die außerhalb Niederländisch--Indien von Eltern, die auf Grund
dieses Artikels Untertanen sind, geborenen Kinder, wenn sie nach ihrer
Verheiratung oder nach zurückgelegtem 18. Lebensjahr im Königreich
ihren Wohnsitz haben oder sich daselbst niederlassen, sowie ihre Frau und
unverheirateten Kinder, die noch keine 18 Jahre alt sind, wenn sie sich
mit im Königreiche niederlassen.
Art. 2.
Die im Art. 1 erwähnte niederländische Staatsangehörigkeit geht
verloren:
1. durch Naturalisation in einem fremden Lande. Dieser Verlust
erstreckt sich zugleich auch auf die Ehefrau und auf die Kinder, die noch
nicht 18 Jahre alt sind;
2. durch Verheiratung mit einem Manne, der nicht unter Art. 1,
1, 2 oder 5 fällt;