Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Niederländische Kolonien. 505 
betreffende Person als für deren Frau und Kinder die gleiche Folge 
wie eine Naturalisation auf Grund von Art. 3 des vorerwähnten Gesetzes 
vom 12. Dezember 1892. 
-iederländische Kolonien. 
In ihnen gilt im allgemeinen das Recht des Mutterlandes. Außer- 
dem ist für sie ergangen das am 1. März 1910 im Staatsblatt Nr. 55 
veröffentlichte 
Gesetz vom 10. Februar 1910, betreffend Regelung der 
niederländischen Staatsangehörigkeit für die Einwohner von 
-xiederländisch-Indien. 
Wir Wilhelmina usw. 
Art. 1. 
Auch wenn sie auf Grund des Gesetzes, betreffend die nieder- 
ländische Staatsangehörigkeit und das Bürgerrecht, keine Niederländer 
sind, gelten als niederländische Untertanen: 
1. Die, welche in Niederländisch-Indien von Eltern geboren sind, 
die daselbst ihren Wohnsitz haben, oder insofern der Vater nicht bekannt 
ist, von einer Mutter, die daselbst ihren Wohnsitz hat; 
2. die, welche in Niederländisch-Indien geboren sind, deren Eltern 
unbekannt sind; 
3. die Ehefrau oder nicht wieder verheiratete Witwe eines unter 
1 oder 2 genannten Untertanen; 
4. die außerhalb Niederländisch-Indien geborenen unverheirateten 
Kinder eines in diesem Artikel erwähnten Untertanen, solange sie noch 
nicht 18 Jahre alt sind; 
5. die außerhalb Niederländisch--Indien von Eltern, die auf Grund 
dieses Artikels Untertanen sind, geborenen Kinder, wenn sie nach ihrer 
Verheiratung oder nach zurückgelegtem 18. Lebensjahr im Königreich 
ihren Wohnsitz haben oder sich daselbst niederlassen, sowie ihre Frau und 
unverheirateten Kinder, die noch keine 18 Jahre alt sind, wenn sie sich 
mit im Königreiche niederlassen. 
Art. 2. 
Die im Art. 1 erwähnte niederländische Staatsangehörigkeit geht 
verloren: 
1. durch Naturalisation in einem fremden Lande. Dieser Verlust 
erstreckt sich zugleich auch auf die Ehefrau und auf die Kinder, die noch 
nicht 18 Jahre alt sind; 
2. durch Verheiratung mit einem Manne, der nicht unter Art. 1, 
1, 2 oder 5 fällt;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.