506 Ausländische Gesetzgebung.
3. wenn ein Niederländer ohne Erlaubnis des Generalgouverneurs
von Niederländisch-Indien sich in fremde Kriegs- und Staatsdienste begibt;
4. wenn ein Niederländer, der sich in einem fremden Lande aufhält,
es unterläßt, sich innerhalb 3 Monaten nach seiner Ankunft bei einem
niederländischen Konsularbeamten in diesem Lande zu melden und bei
andauerndem Aufenthalt es unterläßt, diese Anmeldung innerhalb der
ersten 3 Monate jeden Kalenderjahrs zu wiederholen.
Die Anmeldung durch den Ehemann oder Vater für seine Frau
oder Kinder und durch die Witwe für ihre Kinder gilt als deren eigene
Anmeldung.
Der, welcher gemäß der Bestimmung unter 4. die niederländische
Staatsangehörigkeit verloren hat, und danach nicht mehr in die unter
1, 2 oder 3 erwähnte Lage kommt, erlangt diese durch Niederlassung in
Niederländisch-Indien wieder.
Art. 3.
Dieses Gesetz ist auch verbindlich für die Kolonien und Besitzungen in
anderen Weltteilen.
Norwegen.
Gesetz über das norwegische Staatsbürgerrecht
vom 21. April 1888.
§ 1.
Das norwegische Staatsbürgerrecht wird durch Geburt erworben
von einem ehelichen Kinde, wenn dessen Vater oder Mutter zur Zeit
der Geburt das norwegische Staatsbürgerrecht besitzt, von einem un-
ehelichen, wenn das gleiche in bezug auf die Mutter der Fall ist. Ein
hier im Reiche gefundenes Kind wird als von einem norwegischen Staats-
bürger geboren angesehen, wenn vor seinem zurückgelegten 18. Lebens-
jahre seine Eltern nicht ermittelt werden oder über deren Staatsangehörig-
keit nichts festzustellen ist. 2
Durch eigene Handlung wird das norwegische Staatsbürgerrecht
erworben:
a) durch Verheiratung einer fremden Frau mit einem norwegischen
Staatsbürger; ·
b) durch Begründung eines festen Wohnsitzes in Norwegen, falls
der Hierhergezogene zufolge § 92a, b oder d der Verfassung
das norwegische Indigenat besitzt; dies gilt jedoch nicht von
einem geborenen Norweger, welcher auf Grund einer Anstellung
im Dienste eines fremden Staates sich hier im Lande dauernd