508 Ausländische Gesetzgebung.
bedarf, ist vom Antragsteller nachzuweisen, daß er diese Genehmigung
erhalten hat.
Wird das Gesuch genehmigt, so erhält der Antragsteller nach einem
vom König zu bestimmenden Formular einen Staatsbürgerbrief.
Ein so erteilter Staatsbürgerbrief tritt erst in Kraft, wenn derjenige,
dem derselbe erteilt ist, den im § 51 des Grundgesetzes vorgeschriebenen
Eid geleistet hat. Der Richter, welcher den Eid abnimmt, macht einen
Vermerk über die erfolgte Eidesleistung auf dem Staatsbürgerbrief.
Verwitwete oder unverheiratete weibliche Personen können das
Staatsbürgerrecht auf die hier vorgeschriebene Weise erwerben, wobei
jedoch die Eidesleistung unterbleibt.
8 4.
Das auf Grund der §§ 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes er-
worbene Staatsbürgerrecht erstreckt sich auch auf die Ehefrau des Er-
werbers, sowie auf seine oder ihre unmündigen Kinder, welche bei den
Eltern wohnen oder deren Unterhalt von ihnen bestritten wird.
86.
Jeder eingewanderte Ausländer, welcher, ohne in die im § 51
des Grundgesetzes vorgeschriebene Einwohnerliste eingetragen zu sein,
doch das Staatsbürgerrecht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits
erworben zu haben glaubt, muß, um dies Recht geltend machen zu
können, innerhalb eines Jahres nach dem genannten Zeitpunkt bei der
Oberbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Staatsbürgerbriefes
stellen.
Für Personen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
volljährig sind, wird die Frist behufs Einreichung des Gesuches vom Ein-
treten der Volljährigkeit an gerechnet.
Findet die Oberbehörde das Gesuch begründet und erfüllt der
Antragsteller die im § 3a und b des gegenwärtigen Gesetzes gestellten
Bedingungen, so wird der Staatsbürgerbrief für ihn ausgefertigt;
derselbe dient als vollgültiger Beweis für sein Staatsbürgerrecht.
Wird das Gesuch abgeschlagen, so wird dadurch der Antragsteller nicht
derjenigen Rechte beraubt, welche ihm nach Lage der jetzigen Gesetz-
gebung zustehen.
86.
Das norwegische Staatsbürgerrecht geht verloren durch:
a) Erwerbung der Staatsangehörigkeit in einem fremden Staate;
b) Verlassen des Landes für immer. Doch kann der norwegische
Bürger, der zufolge des § 92a, b oder d des Grundgesetzes
das Indigenat hat, sein Staatsbürgerrecht erhalten, wenn er