Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

508 Ausländische Gesetzgebung. 
bedarf, ist vom Antragsteller nachzuweisen, daß er diese Genehmigung 
erhalten hat. 
Wird das Gesuch genehmigt, so erhält der Antragsteller nach einem 
vom König zu bestimmenden Formular einen Staatsbürgerbrief. 
Ein so erteilter Staatsbürgerbrief tritt erst in Kraft, wenn derjenige, 
dem derselbe erteilt ist, den im § 51 des Grundgesetzes vorgeschriebenen 
Eid geleistet hat. Der Richter, welcher den Eid abnimmt, macht einen 
Vermerk über die erfolgte Eidesleistung auf dem Staatsbürgerbrief. 
Verwitwete oder unverheiratete weibliche Personen können das 
Staatsbürgerrecht auf die hier vorgeschriebene Weise erwerben, wobei 
jedoch die Eidesleistung unterbleibt. 
8 4. 
Das auf Grund der §§ 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes er- 
worbene Staatsbürgerrecht erstreckt sich auch auf die Ehefrau des Er- 
werbers, sowie auf seine oder ihre unmündigen Kinder, welche bei den 
Eltern wohnen oder deren Unterhalt von ihnen bestritten wird. 
86. 
Jeder eingewanderte Ausländer, welcher, ohne in die im § 51 
des Grundgesetzes vorgeschriebene Einwohnerliste eingetragen zu sein, 
doch das Staatsbürgerrecht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits 
erworben zu haben glaubt, muß, um dies Recht geltend machen zu 
können, innerhalb eines Jahres nach dem genannten Zeitpunkt bei der 
Oberbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Staatsbürgerbriefes 
stellen. 
Für Personen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht 
volljährig sind, wird die Frist behufs Einreichung des Gesuches vom Ein- 
treten der Volljährigkeit an gerechnet. 
Findet die Oberbehörde das Gesuch begründet und erfüllt der 
Antragsteller die im § 3a und b des gegenwärtigen Gesetzes gestellten 
Bedingungen, so wird der Staatsbürgerbrief für ihn ausgefertigt; 
derselbe dient als vollgültiger Beweis für sein Staatsbürgerrecht. 
Wird das Gesuch abgeschlagen, so wird dadurch der Antragsteller nicht 
derjenigen Rechte beraubt, welche ihm nach Lage der jetzigen Gesetz- 
gebung zustehen. 
86. 
Das norwegische Staatsbürgerrecht geht verloren durch: 
a) Erwerbung der Staatsangehörigkeit in einem fremden Staate; 
b) Verlassen des Landes für immer. Doch kann der norwegische 
Bürger, der zufolge des § 92a, b oder d des Grundgesetzes 
das Indigenat hat, sein Staatsbürgerrecht erhalten, wenn er
	        
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