Norwegen. 511
Werden vorstehende Bestimmungen nicht befolgt, so kann der Unter-
richter desjenigen Distrikts, in welchem das Besitztum liegt, auf Ver-
langen irgend eines dabei Interessierten mit bindender Kraft für den
Besitzer oder Nutznießer einen solchen Bevollmächtigten ernennen.
Die in diesem Paragraphen festgesetzten Bestimmungen sollen
auch zur Anwendung gelangen, wenn ein Ausländer zufolge der nach
§ 9 eingeholten Genehmigung im Lande festen Grundbesitz oder das
dingliche Nutzungsrecht eines solchen Besitztums erworben hat.
8 11.
Sofern irgend welche Übereinkunft mit der in § 9 getroffenen
Übereinstimmung nicht im Einklange stehen sollte, kann deren Voll-
ziehung nicht verlangt werden, wenn nicht eine derartige, in obigem
Paragraphen erwähnte Genehmigung späterhin erfolgt.
§ 12.
Wird die gerichtliche Eintragung eines Dokuments verlangt, welches
eine Erwerbung betrifft, wozu nach § 9 der Ausländer der Genehmi-
gung bedarf und kann diese letztere nicht nachgewiesen werden, so soll
der Gerichtsschreiber, sofern er im Zweifel darüber ist, inwieweit die
Erwerbung mit dem genannten Paragraphen in Widerspruch stehen sollte,
dies speziell vermerken und die betreffende Oberbehörde davon in Kennt-
nis setzen.
§ 13.
Ist ein gegen § 9 streitendes Rechtsgeschäft durch gerichtliche Ein-
tragung der Rechtstitelurkunde vollzogen oder hat der Käufer oder
Muter den Besitz des Eigentums oder die Ausübung der Gerechtsame
angetreten, so hat die Oberbehörde eine Frist festzusetzen, innerhalb
welcher das Verhältnis gesetzlich zu ordnen ist, sei es durch Erwerbung
der im Paragraphen erwähnten Genehmigung oder durch freiwillige
Lösung des Rechtsgeschäfts oder auch durch Verkauf des Gegenstandes
an jemand, der zur Erwerbung desselben berechtigt ist. Die Frist ist
mindestens auf 6 Monate oder höchstens 3 Jahre festzusetzen. Die Ver-
ordnung der Oberbehörde ist gerichtlich einzutragen und zu veröffentlichen.
8 14.
Wird die Frist nicht eingehalten, so soll das Besitztum oder das
dingliche Nutzungsrecht auf Befehl der Oberbehörde ohne schiedsrichter-
liche Vorverhandlung oder gerichtliche Frist mittels Zwangsversteigerung
verkauft werden. Der Verkauf erfolgt mit bindender Kraft für den
Eigentümer oder Besitzer, seinen Rechtsvorgänger, ihre Kreditoren
und Konkursmassen, sowie für diejenigen, welche ein Pfand auf das