Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Norwegen. 511 
Werden vorstehende Bestimmungen nicht befolgt, so kann der Unter- 
richter desjenigen Distrikts, in welchem das Besitztum liegt, auf Ver- 
langen irgend eines dabei Interessierten mit bindender Kraft für den 
Besitzer oder Nutznießer einen solchen Bevollmächtigten ernennen. 
Die in diesem Paragraphen festgesetzten Bestimmungen sollen 
auch zur Anwendung gelangen, wenn ein Ausländer zufolge der nach 
§ 9 eingeholten Genehmigung im Lande festen Grundbesitz oder das 
dingliche Nutzungsrecht eines solchen Besitztums erworben hat. 
8 11. 
Sofern irgend welche Übereinkunft mit der in § 9 getroffenen 
Übereinstimmung nicht im Einklange stehen sollte, kann deren Voll- 
ziehung nicht verlangt werden, wenn nicht eine derartige, in obigem 
Paragraphen erwähnte Genehmigung späterhin erfolgt. 
§ 12. 
Wird die gerichtliche Eintragung eines Dokuments verlangt, welches 
eine Erwerbung betrifft, wozu nach § 9 der Ausländer der Genehmi- 
gung bedarf und kann diese letztere nicht nachgewiesen werden, so soll 
der Gerichtsschreiber, sofern er im Zweifel darüber ist, inwieweit die 
Erwerbung mit dem genannten Paragraphen in Widerspruch stehen sollte, 
dies speziell vermerken und die betreffende Oberbehörde davon in Kennt- 
nis setzen. 
§ 13. 
Ist ein gegen § 9 streitendes Rechtsgeschäft durch gerichtliche Ein- 
tragung der Rechtstitelurkunde vollzogen oder hat der Käufer oder 
Muter den Besitz des Eigentums oder die Ausübung der Gerechtsame 
angetreten, so hat die Oberbehörde eine Frist festzusetzen, innerhalb 
welcher das Verhältnis gesetzlich zu ordnen ist, sei es durch Erwerbung 
der im Paragraphen erwähnten Genehmigung oder durch freiwillige 
Lösung des Rechtsgeschäfts oder auch durch Verkauf des Gegenstandes 
an jemand, der zur Erwerbung desselben berechtigt ist. Die Frist ist 
mindestens auf 6 Monate oder höchstens 3 Jahre festzusetzen. Die Ver- 
ordnung der Oberbehörde ist gerichtlich einzutragen und zu veröffentlichen. 
8 14. 
Wird die Frist nicht eingehalten, so soll das Besitztum oder das 
dingliche Nutzungsrecht auf Befehl der Oberbehörde ohne schiedsrichter- 
liche Vorverhandlung oder gerichtliche Frist mittels Zwangsversteigerung 
verkauft werden. Der Verkauf erfolgt mit bindender Kraft für den 
Eigentümer oder Besitzer, seinen Rechtsvorgänger, ihre Kreditoren 
und Konkursmassen, sowie für diejenigen, welche ein Pfand auf das
	        
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