520 Ausländische Gesetzgebung.
Scheidung oder dem Tode ihres Mannes brauchen sie indes nur ein
Gesuch und eine bezügliche Darstellung des Sachverhalts der persischen
Regierung zu überreichen, um ihre erste Staatsangehörigkeit wieder zu
erlangen. Wenn sie jedoch in der Folge endgültig auf die persische Staats-
angehörigkeit verzichten wollen, müssen sie die in diesem Gesetze ent-
haltenen Bedingungen erfüllen.
Art. 12.
Diejenigen Perserinnen, die infolge ihrer Verheiratung mit einem
Ausländer aus dem persischen Untertanenverbande ausscheiden, können,
wie die anderen Ausländer, Dörfer und Immobilien in Persien nicht
besitzen und sind von den Privilegien der persischen Staatsangehörigkeit,
mit Ausnahme der ihnen in Verträgen besonders zugesicherten, aus-
geschlossen. Art. 13.
Diejenigen, welche in allem als Perser anzusehen sind, aber be-
haupten, auch im Besitze einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu
sein, müssen diese angebliche Staatsangehörigkeit, sei es nun die ur-
sprüngliche oder eine später erworbene, nachweisen, und gelten als Perser,
so lange sie den Nachweis für ihre Behauptung nicht erbracht haben.
Art. 14.
Diejenigen, die vom Auslande nach Persien kommen und während
ihres Aufenthalts daselbst ihre Staatsangehörigkeit verheimlichen, sich
in jeder Hinsicht als Perser ansehen lassen und in Persien ein Besitztum
erworben haben, was ein besonderes Privileg der persischen Staats-
angehörigen ist, gelten als Perser und können nicht mehr das Recht in
Anspruch nehmen, ausländische Staatsangehörige zu sein.
Art. 15. .
Bezüglich der Länder, mit denen besondere Auswanderungs-
verträge bestehen, sind natürlich die in diesen enthaltenen Bestimmungen
maßgebend.
Peru.
Verfassung vom 10. November 1860.
Art. 33.
Die Peruaner besitzen diese Eigenschaft durch Geburt oder Natu-
ralisation. Art. 34.
Peruaner durch Geburt sind:
1. die im Gebiet der Republik Geborenen;
2. die von einem peruanischen Vater oder einer peruanischen Mutter