Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Rußland. 531 
Der Austritt aus der russischen Untertanenschaft ist gesetzlich nicht 
geregelt. Die Entlassung erfolgt mit kaiserlicher Genehmigung als außer- 
ordentliche Maßregel. 
Personen männlichen Geschlechts, welche über 15 Jahre alt sind, 
können nur nach Ableistung der Wehrpflicht oder nach erfolgter Frei- 
losung vom aktiven Dienst aus der russischen Untertanenschaft entlassen 
werden. 
Gesetzliche Bestimmungen über den Verlust der russischen Staats- 
angehörigkeit waren gegen Anfang dieses Jahrhunderts von dem Staats- 
rat vorbereitet, sind aber bis jetzt noch zu keinem Abschluß gelangt. Es 
besteht nur der Art. 325 des Strafgesetzbuchs, nach welchem jede eigen- 
mächtige Entfernung aus dem Lande und jeder nicht autorisierte Eintritt 
in den Untertanenverband oder Dienst eines fremden Staates als ein 
Bruch des dem Staatsoberhaupt geleisteten Eides der Treue betrachtet 
und mit dem Verlust der bürgerlichen und politischen Rechte und dauernder 
Verbannung aus Rußland bestraft wird. 
Großfürstentum Finnland. 
Der Rechtszustand beruht auf dem allgemeinen Gesetz von 1734 
sowie den Verordnungen vom 20. September 1831, 21. August 1832, 
1. März 1858 und 28. März 1858. 
Die Staatsangehörigkeit wird erworben: durch eheliche Geburt 
von einem finnischen Vater oder uneheliche von einer finnischen Mutter, 
gleichviel ob sie im Inland oder Ausland erfolgt; durch Ehe mit einem 
Finnen; durch Legitimation, die nicht nur durch nachfolgende Ehe er- 
folgt, sondern schon, wenn der natürliche Vater mit der Mutter des Kindes 
verlobt war und ein Verlobter während Bestehens des Verlöbnisses 
gestorben ist; endlich durch Naturalisation. 
Wer um die Naturalisation in Finnland nachsucht, hat nachzuweisen: 
a) daß er christlicher Religion, unbescholtenen Rufes und mündig ist; 
b) daß er wenigstens drei Jahre im Lande sich aufgehalten hat; 
J) daß er sich ernähren kann. 
Frühere finnische Untertanen, die in den finnischen Staatsverband 
wieder ausgenommen werden wollen, bedürfen nicht der dreijährigen 
Niederlassungsfrist, auch kann dieselbe für russische Untertanen und in Ruß- 
land etablierte Ausländer, unter gewissen Bedingungen erlassen werden. 
Endlich muß der Antragsteller nachweisen, daß er aus seiner bis- 
herigen Staatsangehörigkeit entlassen ist oder sie durch die Naturalisation 
in Finnland verliert. Die Entschließung über die Naturalisation erfolgte 
früher durch den Generalgouverneur, gemeinsam mit dem Senat (Vflg. 
v. 8. April 1904), neuerdings ist sie vom Kaiser durch den Ministerrat 
zu erwirken (Vfg. v. 7. Februar 1910). 
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