Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

546 Ausländische Gesetzgebung. 
a) den Namen und Vornamen des Bewerbers, seinen Beruf Zeit 
und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, die Namen seiner 
Eltern, seinen Wohnort und seine genaue Adresse, Ort und Zeitdauer 
seines Aufenthalts in der Schweiz; 
b) den Familienstand, d. h. Aufschluß darüber geben, ob er ledig, 
verheiratet, Witwer, geschieden oder von Tisch und Bett getrennt sei, 
und ob und wie viele Kinder er habe. 
Wenn der Bewerber verheiratet ist, so sind Namen und Vornamen, 
Tag und Ort der Geburt und Heimatsort der Ehefrau anzugeben. 
Sind Kinder vorhanden, so muß deren Name, Geburtstag und 
Geburtsort angegeben werden. 
Die Eingabe soll ferner darüber Aufschluß geben, ob die Ehefrau 
und die Kinder in gemeinsamer Haushaltung mit dem Bewerber leben. 
2. 
Belege. Identität und Zivilstand des — und seiner Familie. 
Dem Gesuche sind ein Leumundszeugnis und die nötigen Ausweise 
über die gemäß § 1 gemachten Angaben beizulegen, nämlich: 
a) ein Paß, ein Heimatschein oder ein ähnlicher von einer kompe- 
tenten Behörde ausgestellter Ausweis über die Staatsangehörigkeit 
des Bewerbers; 6 
b) der Geburtsschein des Bewerbers und gegebenenfalls der 
Geburtsschein der Ehefrau, der Eheschein, der Totenschein des verstorbenen 
Ehegatten, sowie die Geburtsscheine der Kinder. 
An Stelle der unter lit. b aufgezählten Schriftstücke kann ein 
von der zuständigen Behörde ausgestelltes Familienbüchlein oder Familien- 
schein eingereicht werden, sofern darin die nötigen gehörig beglaubigten 
Angaben enthalten sind; 
c) eine beglaubigte Ausfertigung des ergangenen Urteils, wenn 
der Bewerber geschieden oder von Tisch und Bett getrennt ist. 
Minderjährige. 8 3. 
Minderjährige haben eine gehörig beglaubigte Zustimmungs- 
erklärung ihres Vormunds oder derjenigen Person vorzulegen, unter 
deren elterlicher Gewalt sie stehen. Rührt diese Erklärung von einer 
andern Person her als dem Vater, so muß ein Ausweis darüber bei- 
gebracht werden, daß der Unterzeichner der Erklärung zur Abgabe befugt 
ist (Bestallungsurkunde usw.) 
Minderzährige, welche volljährig erklärt worden sind, müssen eine 
beglaubigte Ausfertigung der Jahrgebungsurkunde vorlegen. 
Die persönliche Handlungsfähigkeit der Ausländer richtet sich nach 
dem Necht des Staates, dem sie angehören.
	        
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