Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Ungarn. 559 
dem apostolischen Könige Ungarns und der Verfassung der Länder der 
ungarischen Krone treu sein werde und verspreche, daß ich meine Pflichten 
als ungarischer Staatsbürger treu erfüllen werde.“ 
§ 15. 
UÜber die Ablegung des Eides (Gelöbnisses) ist ein Protokoll aufzu- 
nehmen, das der Eidleistende (Gelobende) unterschreibt. Der Tag der 
Ablegung des Eides (Gelöbnisses) ist mit der Unterschrift desjenigen, 
vor dem die Ablegung geschah, auf das Naturalisationsdokument zu ver- 
zeichnen und dieses Dokument dem in den Staatsverband Aufgenommenen 
zu übergeben. 
Der in den Staatsverband ausgenommene ist von diesem Tage 
an ungarischer Staatsbürger, kann aber — den im § 17 vorgesehenen 
Fall ausgenommen — erst zehn Jahre nach der Aufnahme in den 
Staatsverband Mitglied der Legislative werden. 
§ 106. 
Wenn derjenige, für den das Naturalisationsdiplom ausgestellt, 
und der zur Leistung des Eides (Angelöbnisses) vorgeladen wurde, binnen 
einem Jahre, vom Tage der Vorladung gerechnet, zur Leistung des 
Eides (Angelöbnisses) nicht erscheint und denselben (dasselbe) nicht leistet, 
verliert das Naturalisationsdiplom seine Gültigkeit, und ist jener Behörde, 
welche es ausgestellt, samt dem Attest über die Einhändigung der Vor- 
ladung zu unterbreiten. 
§ 17. 
Das Ministerium kann bei Sr. Majestät die Verleihung des Staats- 
bürgerrechts an jene Ausländer in Vorschlag bringen, die sich um die 
Länder der ungarischen Krone außerordentliche und hervorragende Ver- 
dienste erworben und entweder im Inlande wohnen oder erklären, daß 
sie sich hier niederlassen werden, wenn sie auch die in den Punkten 2, 3 
und 6 des § 8 aufgezählten Erfordernisse nicht besitzen. 
Wenn derjenige, der in solcher Weise das Staatsbürgerrecht er- 
langt hat, noch nicht um die Aufnahme in den Verband einer inlän- 
dischen Gemeinde angesucht hat, wird seine Zuständigkeitsgemeinde vor- 
läufig Budapest sein. 
Auch auf diejenigen, die mit königlichem Dokumente die Staats- 
bürgerschaft erlangten, sind die Bestimmungen der obigen §§ 12, 13, 
14, 15 und 16 anzuwenden. 
§ 18. 
Der Ausländer erlangt durch die Naturalisierung nicht den unga- 
rischen Adel.
	        
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