Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

580 Ausländische Gesetzgebung. 
oder organischen Territorium der Vereinigten Staaten niederlassen dürfen, 
haben alle anwendbaren Bestimmungen der Naturalisationsgesetze der 
Vereinigten Staaten Anwendung zu finden, jedoch mit folgenden Ein- 
schränkungen: Der Bewerber braucht auf seine Untertanenpflicht, die 
er einem auswärtigen Staate schuldet, nicht zu verzichten; die Erklärung 
seiner Absicht, Bürger der Vereinigten Staaten zu werden, muß min- 
destens zwei Jahre vor seiner Einbürgerung eingereicht werden und die 
Niederlassung im Bereich der Rechtsprechung der Vereinigten Staaten 
soll dank solcher dauernden Untertanenpflicht als Niederlassung in den 
Vereinigten Staaten, im Sinne der fünf Jahrs-Niederlassungsklausel des 
geltenden Rechts angesehen werden. 
Sektion 31. 
Dieses Gesetz tritt neunzig Tage nach dem Datum seiner Annahme 
in Kraft: mit der Bedingung jedoch, daß die Sektionen 1, 2, 28 und 29 
sogleich nach seiner Annahme in Kraft treten. 
Hierzu sind Ausführungsbestimmungen „Naturalization-Regu- 
lations“ ergangen, deren letzte hier bekannte Fassung vom 11. November 
1911 stammt. 
Gesetz vom 29. Juni 1906. 
Sektion 1. 
Naturalisationsurkunden, welche nach dem am 3. März 1903 ge- 
nehmigten Gesetz ausgestellt worden sind, und welche nicht angeben, daß 
die dieselben ausstellenden Gerichte den Erfordernissen der Sektion neun- 
unddreißig des erwähnten Gesetzes genügt haben, die aber im übrigen 
gesetzmäßig ausgestellt sind, werden hiermit als ebenso rechtskräftig er- 
klärt, als wenn sie der genannten Sektion genügt hätten: vorausgesetzt 
jedoch, daß in solchen Fällen Gesuche um neue Naturalisationsurkunden 
eingereicht werden, und falls diese nach Erfüllung der Bedingungen 
des erwähnten Gesetzes von 1903 bewilligt werden, so sollen sie rück- 
wirkende Kraft haben in dem Sinne, daß das Bürgerrecht als am Datum 
der mangelhaften Einbürgerungsurkunde erworben gelten soll. 
Sektion 2. 
Alle die Naturalisation betreffenden Gerichtsprotokolle, alle decla- 
rations of intention und alle Naturalisationsurkunden, welche bei oder 
von dem Kriminalgericht von Cook County, Illinois, ausgenommen, 
registriert oder ausgestellt worden sind, sollen in jeder Beziehung als von 
einem Gericht ausgenommen, registriert oder ausgestellt gelten, welches
	        
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