Verkehr mit Nahrungsmitteln rc. 21
spiegelungen über die Beschaffenheit der Waare oder
mittelst Täuschung durch Zuwiderhandlung gegen
ausdrückliche vertragsmäßige Verpflichtung (vergl.
Entscheidungen des Reichs-Gerichtes Band XI Seite
355) herbeigeführt wurde und alle sonstigen Thatbestandsmerkmale
des Betruges neben deren des
8 10 Ziffer 2 des Nahrungsmittelgesetzes klar
vorliegen.
Bedenken erregt uns aber die Annahme des Betrugsthatbestandes
in jenen Fällen, in welchen objektiv
nichts vorliegt, als der Verkauf eines gefälschten
Nahrungsmittels, dennoch aber die Thatbestandsmerkmale
des Betruges, wir moöchten fast
sagen künstlich — wenn auch selbstverständlich optma
fiüde — konstruirt und dermaßen thatsächlich
festgestellt werden, daß auch eine Anfechtung mit
dem ohnehin durch seine Einschränkung auf Rechtsirrthümer
so häufig unwirksamen Rechtsmittel der
Revision nicht möglich ist.
Wir geben gerne zu, daß bei wissentlichem Verkaufe
verfälschter Nahrungsmittel die Absicht, sich
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
auf Seite des Verkäufers die Regel bilden wird;
auch die Annahme einer Vermögensbeschädigung wird
in den meisten Fällen nicht zu beanstanden sein;
denn wenn Verfälschung nach der herkömmlichen
Auffassung in der Verschlechterung des Produktes
oder der Verleihung des Scheines elner besseren Beschaffenheit
besteht, so wird sich auch in der Regel
nachweisen lossen, daß das ächte Produkt mehr werth
sein würde, als das verfälschte, und daß deshalb
der Käufer, welcher nur letzteres erhält, an seinem
Vermögen geschädigt ist.
Aber, was in der Regel fehlt und was manche
Gerichte in einer nach unserer Ansicht nicht völlig
zulässigen Weise zu suppliren scheinen, das ist das