Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

  
Lfde. 
r. Staat 
Behörden, die befugt sind: 
586 
  
Staatsangehörigkeitsausweise und 
Heimatscheine auszufertigen. 
Aufnahme-, Einbürge- 
rungs= und Entlassungs- 
Urkunden auszufertigen. 
die Genehmigung zur Bei- 
behaltung der Staatsan- 
gehörigkeit (§ 25 Abs. 2) 
zu erteilen. 
  
3 
4 
5 
  
11 Herzogtum 
Braunschweig 
12Herzogtum 
Sachsen- 
Meiningen 
13 Herzogtum 
Sachsen-Altenburg 
  
  
  
  
2. für das Fürstentum Lübeck: die Groß- 
herzogliche Regierung in Eutin und 
der Stadtmagistrat daselbst; 
3. für das Fürstentum Birkenfeld: die 
Großherzogliche Regierung in Birken- 
feld. 
Die Herzoglichen Kreisdirektionen und die 
Herzogliche Polizeidirektion in Braun- 
schweig. 
Das Herzogliche Staatsministerium — 
Abteilung des Innern — in Meiningen. 
a) Für Staatsangehörigkeits-Ausweise: 
die Herzoglichen Landratsämter und 
die Stadträte; 
b) für Heimatscheine: das Herzogliche 
Ministerium — Abteilung des Innern 
— in Altenburg. 
  
  
2. für das Fürstentum 
Lübeck: die Großher- 
zogl. Regierung i. 
Eutin. 
3. für das Fürstentum 
Birkenfeld: die Groß- 
herzogl. Regierung i. 
Birkenfeld. 
Wie in Spalte 3. 
Wie in Spalte 3. 
Das Herzogliche Ministe- 
Abteilung d. 
Innern in Altenburg. 
rium, 
  
Nachtrag 
Das Herzogliche Staats- 
ministerium, Abt. des 
Innern. 
Wie in Spalte 3. 
Das Herzogliche Gesamt- 
ministerium in Alten- 
burg.
	        
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