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(Nr. 4105.) Bekanntmachung der Ministerlal-Erklärung vom 3. Februar 1855., die Erweiterung
des Artitels 14. der zwischen Preußen und Sachsen-Weimar abgeschlossenen
Uebereinkunst zur Beförderung der Rechtspflege vom 3- März
1852. betreffend. Vom 3. Februar 1855.
wischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimarund
Eisenachschen Regierung ist in Erweiterung des Artikels 14. der Uebereinkunft
zur Beförderung der Rechtspflege vom Maärz 1852. (Gesetz Sammlung
S. 125.) die nachstehende Vereinbarung getroffen worden:
„Versicherungsgesellschaften können wegen aller auf den Versicherungs-Vertrag
bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes,
in welchem die Direktion der Versicherungsgesellschaft sich befindet, sondern
auch vor den Gerichten des Ortes belangt werden, wo die Hauptagentur,
durch welche der Versicherungsvertrag vermittelt worden ist,
ihren Sitz hat.“
Dem zur Urkund ist vorslehende Erklärung ausgefertigt worden, und
soll dieselbe nach erfolgter Auswechselung gegen eine übereinstimmende Erklärung
des Großherzoglich Sachsischen Staaksministeriums öffentlich bekannt
gemacht werden.
Berlin, den 3. Februar 1855.
Der Königlich Preußische Ministerpräsident, Minister der
auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) v. Manteuffel.
V. ssiehende Ministerial--Erklaͤrung wird, nachdem sie gegen eine uͤbereinsiimmende
Erklaͤrung des Großherzoglich Saͤchsischen Staatsministeriums vom
24. Januar d. J. ausgewechselt worden ist, hierdurch bekannt gemacht.
Berlin, den 3. Februar 1855.
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
(Er. 4105—1166) (Nr. 4166.).