Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Nr.  4105.)  Bekanntmachung  der  Ministerlal-Erklärung  vom  3.  Februar  1855.,  die  Erweiterung
  des  Artitels  14.  der  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Weimar  abgeschlossenen
  Uebereinkunst  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  vom  3-  März
1852.  betreffend.  Vom  3.  Februar  1855.

wischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimarund
  Eisenachschen  Regierung  ist  in  Erweiterung  des  Artikels  14.  der  Uebereinkunft
  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  vom  Maärz  1852.  (Gesetz  Sammlung
  S.  125.)  die  nachstehende  Vereinbarung  getroffen  worden:

„Versicherungsgesellschaften  können  wegen  aller  auf  den  Versicherungs-Vertrag
  bezüglichen  Ansprüche  nicht  nur  vor  den  Gerichten  des  Landes,
in  welchem  die  Direktion  der  Versicherungsgesellschaft  sich  befindet,  sondern
  auch  vor  den  Gerichten  des  Ortes  belangt  werden,  wo  die  Hauptagentur,
  durch  welche  der  Versicherungsvertrag  vermittelt  worden  ist,
ihren  Sitz  hat.“

Dem  zur  Urkund  ist  vorslehende  Erklärung  ausgefertigt  worden,  und
soll  dieselbe  nach  erfolgter  Auswechselung  gegen  eine  übereinstimmende  Erklärung
  des  Großherzoglich  Sachsischen  Staaksministeriums  öffentlich  bekannt
gemacht  werden.

Berlin,  den  3.  Februar  1855.

Der  Königlich  Preußische  Ministerpräsident,  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten.
(L.  S.)  v.  Manteuffel.

V.  ssiehende  Ministerial--Erklaͤrung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  uͤbereinsiimmende
  Erklaͤrung  des  Großherzoglich  Saͤchsischen  Staatsministeriums  vom
24.  Januar  d.  J.  ausgewechselt  worden  ist,  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  3.  Februar  1855.

Der  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Manteuffel.

 

(Er.  4105—1166)  (Nr.  4166.).