Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichsgesetz vom 1. Juni 1870. 593 
Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Bundespräsidium 
der Erlaß besonderer Anordnung vorbehalten. 
§ 18. Die Entlassungsurkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der 
Aushändigung den Verlust der Staatsangehörigkeit. 
Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen 
sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungsurkunde an 
seinen Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets verlegt oder die Staats- 
angehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt. 
§ 19. Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Aus- 
nahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, 
deren gesetzliche Vertretung dem Entlassenen kraft elterlicher Gewalt 
zusteht. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Töchter, die ver- 
heiratet sind oder verheiratet gewesen sind, sowie auf Kinder, die unter 
der elterlichen Gewalt der Mutter stehen, falls die Mutter zu dem An- 
trag auf Entlassung der Kinder nach § 14 a Abs. 2 Satz 2 der Genehmigung 
des Beistandes bedarf. 
8 20. Deutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer 
Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Zentralbehörde ihres 
Heimatsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges 
oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium für das ganze 
Reichsgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr 
binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten. 
8 21. Deutsche, welche das Reichsgebiet verlassen, und sich zehn 
Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufshalten, verlieren dadurch 
ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeit- 
punkte des Austritts aus dem Reichsgebiete oder, wenn der Austretende 
sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimatsscheines befindet, von 
dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird 
unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats. 
Ihr Lauf beginnt von neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel 
folgenden Tage. 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt 
sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche 
Vertretung den Ausgetretenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit 
sich die Ehefrau oder die Kinder bei dem Ausgetretenen befinden. Aus- 
genommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind. 
Für Deutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens 
fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in demselben zugleich die 
Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staatsvertrag die zehnjährige 
Frist bis auf eine fünfjährige vermindert werden, ohne Unterschied, ob 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 38
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.