Reichsgesetz vom 1. Juni 1870. 593
Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Bundespräsidium
der Erlaß besonderer Anordnung vorbehalten.
§ 18. Die Entlassungsurkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der
Aushändigung den Verlust der Staatsangehörigkeit.
Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen
sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungsurkunde an
seinen Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets verlegt oder die Staats-
angehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt.
§ 19. Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Aus-
nahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder,
deren gesetzliche Vertretung dem Entlassenen kraft elterlicher Gewalt
zusteht.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Töchter, die ver-
heiratet sind oder verheiratet gewesen sind, sowie auf Kinder, die unter
der elterlichen Gewalt der Mutter stehen, falls die Mutter zu dem An-
trag auf Entlassung der Kinder nach § 14 a Abs. 2 Satz 2 der Genehmigung
des Beistandes bedarf.
8 20. Deutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer
Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Zentralbehörde ihres
Heimatsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges
oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium für das ganze
Reichsgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr
binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten.
8 21. Deutsche, welche das Reichsgebiet verlassen, und sich zehn
Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufshalten, verlieren dadurch
ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeit-
punkte des Austritts aus dem Reichsgebiete oder, wenn der Austretende
sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimatsscheines befindet, von
dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird
unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats.
Ihr Lauf beginnt von neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel
folgenden Tage.
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt
sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche
Vertretung den Ausgetretenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit
sich die Ehefrau oder die Kinder bei dem Ausgetretenen befinden. Aus-
genommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
Für Deutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens
fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in demselben zugleich die
Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staatsvertrag die zehnjährige
Frist bis auf eine fünfjährige vermindert werden, ohne Unterschied, ob
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 38