Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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832.
Zurückstellung  als  überzählig.

Sobald  der  Bedarf  an  Ersatz-Mannschaften  gedeckt  ist,  werden  die  noch  vorhandenen
diensttauglichen  Militärpflichtigen  bis  zum  nächsten  Jahr  als  Ueberzählige  zurückgestellt.


Doch  kann  auf  dieselben  im  Falle  des  Bedarfs  während  der  Dauer  der  Nachersatzgestellungen
  (8  70)  jederzeit  zurückgegriffen  werden.
Eine  Zurückstellung  Militärpflichtiger  als  Ueberzählige  ist  nur  bis  zu  dem  auf  ihr
drittes  Militärpflichtjahr  folgenden  1.  Februar  zulässig  und  muß  bis  dahin  endgültig
über  sie  entschieden  sein  (§  26,  4  und  §  37,  4).

l  33.
Bescheinigung  der  Zurückstellung.
.  Ueber  die  erfolgten  Zurückstellungen  sind  seitens  der  Ersatz-Kommissionen  Bescheinigungen
  auszufertigen.

In  denselben  ist  die  Dauer  der  Zurückstellung  genau  anzugeben,  sowie  ob  für  die
Dauer  der  Zurückstellung  die  Entbindung  von  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  stattgefunden
  hat.

Diese  Bescheinigungen  sind  einzutragen

für  alle  der  Aushebung  unterworfenen  Militärpflichtigen  in  die  Loosungs-Scheine
(§  66)  und  zwar  unter  „Bemerkungen“,

für  alle  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  in  die  Berechtigungs-Scheine
  (8  88).

Für  die  überzähligen  Militärpflichtigen  genügt  der  Vermerk  „Ueberzählig“  im
Loosungs-Schein.

Für  die  Militärpflichtigen,  welche  seitens  der  Truppen  zum  freiwilligen  Dienst  angenommen
  sind,  dient  als  Ausweis  —  behufs  Zurückstellung  von  der  Aushebung
bis  zum  Dienstantritt  —  der  Annahme-Schein  (8  84).

l  34.
Endgültige  Entscheidungen.
Endgültige  Entscheidungen  über  Militärpflichtige  erfolgen  durch  die  Ober-Ersatz-Kommission.

R.  M.  G.  8  30,  7.  »

Ausnahmen  hiervon  finden  nur  bei  außerterminlichen  Musterungen  (8  77),  bei

den  Schiffer-Musterungen  (8  75)  und  im  Kriege  (8  97)  statt.
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